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Abtruck || Deren || Vor Ihro || Römisch-Kayserlich- || Und || Königlich-Catholischen || Majestät || Preyszlichstem Reichs-Hoffrath || Wider || Ihre Churfürstl. Durchl. zu Pfaltz || Als || Hertzogen zu Gülich und Berg etc. || In Appellations-Sachen || Gülich- und Bergischer Landständen || Pro & Contra || Gepflogener Handlungen
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deß ausgebenden Lands-Fürstens mit sattsahmer Deutlichkeit außgetruckte Qsusul^ ^in einen schler nichts heischenden Verstand gegen deren dürren Buchstaben/ gu-ten Glauben/und klaren Rechten zu verdrähen, weniger nicht durch die UnstakthM-uNdallen Rechten widerstrebende Behauptung einer illimititter^cuItätdieStewren zu e^tren /sogar in die Käys. allerhöchste Gewalt sechsten einen kühnen Eingriff zu thuen.'und was Cw»Kays. Majest.nach Anlaß der in dcroWahl-^apituKtion fteywillig ahngenohmeNer Maaßselbst mcht verlangen, noch in anderen ihren Erd-Landen, wo Stände seynd, üben, geaettGül'ch-und Bergis.Lano-Stände etilch hundertjährigen Besitz einführen, sodanvemLandS-Herm die Thür öffnen wolle, umb über das Vermögen der Unterthanen nach demWohlgefallen seiner Stewr - Räthen zu Domren, dieselbe völlig zu erschöpffen, und außmStand/Ew.KäyserkMa,est.und dem Reich in Nothfällen was beyzutragen , zusetzen ,den über sothane unbillige pr^vation zu dem allerhöchsten Käystrt. luttin, Thronnehmenden ^.ecursum aber entweder gäntzlich abzuschneiden, oder doch schwär zumachen;mithin das jenige ip5osa6tomSWerck zurichten, was einige Reichs-Stände, zu Verae»ringerungderKäylerl. Hochheit, und zu ewiger Dienstbarkeit ihrer Unterthanen im Jahr^/o.juxra suckorem k^ewlonuw Lomitialium/»^. §.50.^/?^. haben dUrchdtiNgen /solches aber besag der darüber ertheilter, und m I.V. ^nälerverb.Adel^.74.^ befindlicher allergttechtesterKäyserl. Resolution keinen Beyfall ae.winnen wollen, sonderen als eine Gelegenheit die Reichs bieckac-Stände, und Unterthanenzu Grund zu richten, und dem allerhöchsten Reichs Ober. Haupt die Ihme zustehende Ober-Richter- und Lehnhmliche Macht selbige zu beschützen/und in ihren Klagten zuhören, völlig

zu entziehen angesehen worden ist. ^

Wan auch ferner erwogen wird, Mit was tyssersüchtigen Änzöpffunaen die Länd- stän-dische R'tter bümge und stältische collegia anzutasten der Bericht - steller sich gekitzlet habe /davon jedoch die mchristc Glieder in Käy,erl. Chur. und Fürstlichen Diensten, auch im Chur-Pfältzischen ^iimtteri0j und sonsten in offmtlichen Punktionen stehen, so leuchtet ja männigli-chen in die Augen, auß was gehaßigem DimttN'Faß der damit durch und durch angefülletergegenseitiger Bericht hergefiossm, und daß aller verNünsttiger MUthmassung nach / selbigerSr. Churfürstl.Dürchl.nichtemsiürgebtachtftyn müsse, MS von dero hoher Gleich-Ge-wogenheit, und Erleuchtung nicht zu glauben, baß ein Wohlgefallen tragen werden, die je-nige Stände überhauffmit so groben Penselabreisstn zulassen, welche Jhro mit so grossenEmmkigungS-Summen, und anderen Ergötzlichkeiten an die Hand gegangen, und derenGeschicklichkett Chur- und Fürstl. Höfen comprobjrt ist, deren auch ein jeder mehrere Pfundvevocion gegen seinen ggsten Lands - Fürsten, und trewe Eyffer, und Auftrichtigkeit für dessel-ben wahres Interesse, und für die Empör - Haltung, und Aussnehmen deß VatterlandS hat /alsderBerichtsteller deren Quintleinbesitzet ; indemeall das jenige/ was er zu Befarbungdttmahlig-undvorherigerBeschwärdenin den Tag dahin schreibet, demredtl,chen Nutzendeß Lands-Herzn entgegenstehet, und was er fürs künfftige als ein zureichigeS Mittel imSttwr-Wessen vorbildet, anders nichts, als ein ewige Lands-Ruin, und VernichtlgungditSfals obhandenerKäyserl. geschärffter ^^näatennach sich ziehet.

Landständischeranwadt scceptiretdemnechst, daß ahngegmse,tengestandtltch nachgege-ben werde, wie dan auch als eine kundbahre Sache sich nicht verabreden lastet, daß in denenHtttzogthumbm Gülich und Berg von etlichen Zsculk Herkommens stye, so offt Land-Täaezuhalten, als die Nothurfftes erforderet Land - Stewren beyzutragen

Daß auch dieLandS - Herren über die von Ständen bsschehende Einwilligung versiegelte

Vrieff nicht allein, wie der Verichtsteller Trew - loß, und wider alle Rechten auß-blasen darff, für den abgebenden Lands-Fürsten nicht verbindtlich seyen, sonderen auch zugleichdit5uccellc>re8 m pnncipatu unaufflößlich Mit obligirM, bewehren

krirscb. ^

8eckenäortk 1. deß Fürsten - GtäatS 6^. 4.'

I'zkot 6^. 5. §. 8» öc polb boS.

IIImuz D. g. cle l.^ttcl(er^ ^ ^.

Und findn der Bericht - Verfasser bey erstberührlem tntscbjo mit das eigentliche ^onttoisitdttjmiger, die soicherley principia ihrem Lands - HerZn mspiejren, worab er Van eine Copeyauffseine Persohn machen lassen katt, welche von allen benoten ihme viel ähnlicher wird geur-theilet werden / daß eben die jenlge / so er über die Land - Stände, die doch gegen ihme abge-mahlter nicht stehen wollen, in dem Bericht zu entwerssen die Keckheit genohmen.

Daß ein Cdur - und Fürst deß Reichs von seinen Unterthanen möge Stewren ansuchen/lfiin HuMone nicht/ und dahero auch die Ahnziehung eines und anderen Reichs - Gesätzes

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