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Abtruck || Deren || Vor Ihro || Römisch-Kayserlich- || Und || Königlich-Catholischen || Majestät || Preyszlichstem Reichs-Hoffrath || Wider || Ihre Churfürstl. Durchl. zu Pfaltz || Als || Hertzogen zu Gülich und Berg etc. || In Appellations-Sachen || Gülich- und Bergischer Landständen || Pro & Contra || Gepflogener Handlungen
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Leich wie die Herzogliche Gülich - und Bergische Landen / wan fekige und de»ren Stände durch der Lands-gürstl. Räthen mgennützig-und verkehrtedon5Iia gedrucket worden / noch jederzeit die Allerhöchst . OberrichterlicheHülffund Maaß-Gebung gefunden; allermassen davon einige beym lilxiivangelegte vorherige Käyserl. allergerechteste Verordnungen das tröstlicheZeugnus geben / also ist es den Gülich»und Bergischen Land-Ständen ge-wiß nicht zu verübelen / daß zu Ew. Käyserl. Majest. Reichs - Obrigkeitlichen Justitz.Jhreallerunterthänigste ZufluchtsiezuderZeit wiederumb genehmen / dahewidrige Ngth.gedere s welche auch bey letzterer Rtgirung d«e gewaltige LxceM» unter dem Hüthlein dch oh-geschwebten Kriegs/und dabey Sr-Käyserl. Majest» und dero Durchleuchtigstm Ertz,Hauses von derzeitigen Lands-Regenten geleisteten Beystands zu verdunckelen / undabzu.kehren meisterlich gewust) auffSnewe sich Herfür gethan/ und jetzige Se. Churfürst!. DmGzu Psaltz als Hertzogcn zu Gülich und Berg von dero natürlichen Trieb der Lieb / und Mildegegen dero Unterthanen abwendig zu machen/ forth unter der Blendung/ wiewohl gegen dieLandtags-kündige Warheit/ als wan getrewiste Land - Stände in Anschaffung und Ein-willigung deß jenigen / was hiesigen beyden Landen mit Fueg etwa zugemuthet werden kau /sich widersetzlich bezeugeten / zur aigenmächtiger/ unerzwinglicher Stcwr- Außschreibung Wderselben Herdeste Lxe<zuirung auffzumunteren sich gelüsten lassen.

ES bedauren Gülich - und Bergische Land - Stände mekrmahlen/ daß/ nachdem sie stchjederzeit gantz ergiebig erwiesen/ und zu Vorbiegung dieses kecurlm vorhin alle erdencklicheglimpffliche Mittel versucht / dannoch endlich wider ihren Willen hierzu genöthiget worden/warumb es sie dan auch Hertz - inniglich schmertzet / daß diese von Aydt und Pflichten - wegenferner nicht außzustellen gewesene Ergreiffung deren in den Reichs - Satzungen allen bedräng-ten heylsamblich vergönneter rechtlicher Wohlthaten von ihrem ggsten Lands-Hmen( wo-für sie sonsten alle tieffeste Ehrerbietung ttagen) so ungenädig außgedeutet worden seye/ gleichsolches auß dem eingeschickt- mit unzähligen hatten LxxreMonen gegen alles verschüidmahn-gefüllttMBttlchklnmehmeW'Kscheinet» ^ ^ ^ ^

Hauptfächlich aber wissen Stände ihret Befrembdung und Betrubnuß keine MM/wan sie betrachten/ wie doch höchstbesagt. Ge. Cburfürstl-Durchl. durch die Emsprechungenoberwehnter RathSgeberen sich dahin haben bewegen lassen können/ daß unter dero höchstemNahmen und Hand - Zeichen zu Bcschönung deren nicht auß ihrem mildesten Gemüth / son-deren außblosem eigennützig - und von der Landschaffc ewig bestufftzender imprellwn der wi-derwärtiger Rathsgeber entspringender Beschwärden ahn Ew. Kayserl. Majest. preißtichstenReichs-Hoff-Rath solche Umbftände gebracht worden/welche die Grund-Gesätzt derHertzogthumber Gülich und Berg/ und daran gebundene behörige RegirungsArth gegendie von sechsten obligende Verbindlichkeit / und das bey der in dem Churfürst!. Bericht so offtüberflüssig angeregte Erbhüldigung beschehenes thewres Versprechen nicht allein über ein Haus-sen werffen/und die Churfürst!./ja gar Käyserl. in denen Gülich-und Berg schm Landen be^guthete zum Land-Tag guMcjrt-und erschienene knisteren an ihren Kiemen/ Ehren/ undLewmuth empfindlich beleidigen / sonderen auch die Brunquell derKäyjerl. allerhöchsterrboricät selbst s wovon gleichwohl alle Churfürsten und Stände deß Reichs / Krafft der Bt'lehenungen ihren Gewalt herleiten^ gleichsamb verstopffen und außtrockencn/ und eine willkühr.lichevon blosen Gutdüncken sothaner verkehrter Räthen äcpenäirende keßimems- Form ein-führen r Gestalten/ wan man reifflich nachsinnet/ daß der Berichtsteller ahngeben dörffen/was Massen die Haltung der Land-Tägen^oruthralten Zeiten zwaren seye hergebracht gewe-sen / ein zeitlicher Hertzog zu Gülich und Berg aber ohne einige Schüldig - und Verfanglich-keit seine Land- Stände beschrieben / und deren Einwilligung ahngenohmen hab/ für eins:daß auch fürs änderte die auffallen Land - Tägen über die Einwilligung ertheilte Keverls-ü-unkräfftig- und lediglich zu Bewahrung deß Land-Herwaußgestelt seyen; daß süksdritte ein Lands-Herr unbeschranckte Macht habe/ unterm Nahmen der Reichs-Crayß-und Lands - Lxixentz ein ihme gefälliges Stewr- von seinen Land-Ständen zu for-

deren/ und wan diese sich darzu nicht gleich willfährig erklähren / sonderen eine dem Lands--.Vermögen propomonirte Summam ausser ihrer Obligenheit so gar einwilligen/ aisoan dtt^Lands - Fürst sein »rbirrsnä ahngemutheteS qusnrum äigenmächtig außschreiben / und exe-curivebeymtben könne; so blicket darauß allenthalben hell hervor/daß deß BerichtstckrsfürnembsteSAngemerck seye/die Lands- Gesätze( womit jedoch die allgemeine Wollfahrt in«»ttlich vtrknüpfftt ist)in ihrem Grundfest zu zerrüttelen/ die Land-Tage l^versaiis, und

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