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Abtruck || Deren || Vor Ihro || Römisch-Kayserlich- || Und || Königlich-Catholischen || Majestät || Preyszlichstem Reichs-Hoffrath || Wider || Ihre Churfürstl. Durchl. zu Pfaltz || Als || Hertzogen zu Gülich und Berg etc. || In Appellations-Sachen || Gülich- und Bergischer Landständen || Pro & Contra || Gepflogener Handlungen
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Mcrdurchleuchltgst- Grosimäcßctgst- und Pnübcr-wlndltchsicr Vömlscher Kayser/ auch in Germa-men / Gtspamen / Hungam / und BöhermbKönig/ :c.

Allergnädigsier He?:/ Her:!

Wer Kayserl» Majest» solle Sr. Ckurfürsil. Durchleucht zu Pfaltz/alsHertzWzu Gülichund Berg Anwaidt «ä Lsulsm ^ejtAcioniL DeroGullch»

und Bergischer Landtständen alleruvterchämgst anzeigen : Höchstgedachte IhreChurfürst!. Durchleucht hätten sich keine andere Hoffnung gemacht / han eS würdet»ersaate Landstanve / mlche Sie zu mehrerer B-zeigung ihres Landts.Fürst, Mtterl (hmWohlwillens / und jederzeit gehegte? inrcmionMftibe bey allem / so demnselben der Billig,kett/und denen LnwtS-keceßm gemäß immerzu statten kommen mag / zu schützen/zu keM.mirungder vorjähriger Landtagö'Veübcraüvnen auffdeN rL ten April negstm / BesagteNebmlagen ini) i. nacher Düffcldorff beschrieben/ihres Orths solchen Gegengangge»ziemend crspübren lasscn/wiecs ihrer als gehrrldigter Landtständen / und Unterthanen erwarMauffrtchtige Vevocivn nicht allein , sondern auch die jchüldigste allcrunterthänigste Auffmetcksamkett auff Ewer Kayserl. Malest, allergnavigst Reichs-Vaeterliche und wolgemeintt aller,gnädigste Erinmr-und Warnung billig erfordert ? an statt dessen aber sich in der Thalge-äußert/daßm ij)to 1-imme der rcuttlimirttrobgedachter^Handllung / und gleich aussdmlhnytHeß Endes durch sie gnädigst comHmtte Statthalter / Cantzler/ und geheime Räth beschehe-nen Vortrag ihre Eigennützigkeit inangesuchter vorgänglicher Zahlung der im vorigen» Jahrangeblich äelervitttm Diäten oder Tag-G-lder / so für einen Rurerbürtigen sechs / und füret-men Haubt-Slärtischen vcxmirten drey Gulden tägliches außwerssen / abermahls hervor,keuchten lassen/wie die Beylagtül, t^um. breiter nachführet.

Ob nun wohl Se. Churfürst!, ^ urchl-ucht darauffdie tulz d^um.anligmde gerechte-Oe 5andts-Fürstl.8.e5olurion ertheilet ; So haben jedoch mchchesagte Landtstände keinenSchewgttragen/sothammersterenpemozumiistiren / unvdarvurchsatttambzuverftchenge-geben/daß selbige zur veliberznon im Haubt-Werck nicht scirrelten werden / es skye dan selbigendarin von Senken ihres Landts-Fürsten anforoerist gewzllfahret; allermaßen solches auß derAnlagen lüb dlum. 4. erhellet; und wiesothane inttwtzvon Sr. Churfürsii. DurchleuchtSetthen beantwortet worden/der wettere Neben-Schluß lul? an Tag leget; udcr

dieses will nicht ohne Grund verlauten / wasgestalt die auß Mittel ersagter Landtständen der.maßen widrig gesinnete das letzte ^enTbrum vorersagten Ew. Kayserl. Majest. Reichs-M-Rath (^oncluk zu ihrem ?avor allerdings außdeutm mithin dardurch nicht nur dlkhöchstabge»nötigste ehemahlige provisionsl.Mßschl ewung äe pr-ererico gäntzlich in^robiret / sondernauchJt?ro Churfürst!. Durchleucht p:c> hucul a die Hänv jolchergestalten gebunden zu seyn / ver-meinen wollen/ daß Dieselbe ohne ihre Einwilligung / und ohne sich darin ihrem übel gegründet-und gegen alle Vemunfft und Bttllgkett/auch kundbahre Reichs-Satzungen ÄNgenB-v ^dicric» gleichsamb zu Untergedm/darzu niemahls würden schreiten dörffcn.

Wan nun ac! sinmum die dermahligk Landtags,Handlung / wie auß der Inhaltsdachter N-beniag lud dtum. 1. verordtneter Außschreibung zu crjehen / eine blose Oonrinu»der noch nicht geschlossener vorjähriger ist : mithin Landrstande vorm Schluß der Handt»lung ihre l)i«!en zu prXrenäiren so wenig befugt / ats Jhro LHUifürstl. Durch!euchtderglei,chen Summ / so sich biß zu etwa fönffe;ig eausene Florm und vielleicht noch darüber/mit Einschltessung der Renneren/zo mehrencheits m vonariv^so von deß Landts. Fürsten Ge-nehnnmg cjepenäiren/bksiehcn/ttjleiqen dörffte, auß dem Ihrigen vorauß darzugeben / undguffein Ungewisses herzuschießen gehalten,sondern Landtstände sothanen Schluß / undw«auff herkomlicher Maßen erfolgende ihrer Oi«len und übriger genehmter Landtags Mt»Eintragung in das gewöhnliche vireÄorimn kepzrrmomz abzuwarten schuldig skynd / undihnen nicht schwär fallen muß/also lang in Gedult zu stehen / dahe sie so stattich-und in vWanderen Landen nicht hergebrachte Freyheiten (deßfals man sich auff den in dieser SaclMtvstatteten HauWBmchtjedoch beziehet) gmicsen / mithin von ihren Ritter-Sitz-UtwlMalllngen Zubchörungen aäpubllcum bekantlich nichts conttibuittn / und Jhro ChurM