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Beplag
des Heiligen Römischen Reichs Ertz- ^chatzmelster / und Chur-fürst/in Bayren/zu Gultch/Cleve und Berq Hertzog / Fürst zuMörß/Graffzu Veldentz/ Sponheim/der Marck/ undRavensberg/ Herrzu Ravensteinzc.
JebeGetrewe: Euch istvorauß bekant/ wasgestalt Wir biß anhtto/in dahie-sigen Unseren H-rtzogthumben und Landen/ diedaS Stewr« Weesen / Em-quartier-undBelettirung/ wie auch Hand-und Spann Diensten betreffen-de Geschafften durch Unser Hieselbst gnädigst bestelle General - Kriegs- dom-knilkriars Räthe haben verzichten/ mithin von denenselblgen zugeordneten Rechnungs-eommilUmn die dahin einschlagende Rechnung abhören / und zur Richtigkeit bringenlaßen;
Nun vermeinen Wir zwaren hierzu jederzeit befugt gewesen auch annoch sothaneGeschafften durch vorerwehnte Unsere General - Kriegs-Commill^iZts-Rathe fernerfortführen zu laßen/ allerdings berechtiget zu seyn-, zumahlen der Haube- und Dec/^--hierunter kein andere Ziel noch Maaß gibt / dan daß zu dergleichenSachen emgebohrne/ oder mit dem iLingeburchs - Reche versehene Räthe undPersonen gebrauche werden sollen .
Nachdem-W'r jedannoch verschiedentlich gnädigst wahrgmohmen haben / waS-Maßm bey denen Nach-und Nach - vorgtwesenen Gülich undBcrg!schen Landtagen vonLanoständcn emmesforth über vorerwehnte Zersehung großes Beschwur geführet/ und dar-durch die Landtags - Handlungen (wiewohl ohne sattsamb erhebliche Ursach) Unseren lie-ben Unterthanen zu Last jederzeit verzögert worden seyen;
Als haben Wuvobzwarn wir obigem nach hierzu keines Sinns verbunden seyn/ son-deren Uns nach Anlaß vorbedeuteten Haubt - und vecl^-mons- Kecels, sothane Sachendurch andere Emgebohrne/ oder mit dem lnäigenar versehene Räthe und Persohnen beobach-ten zu laßen allerdings bevor bleibt/ und Unsere zu möglichster Hebung der bcy denen Land-tagen vorkommener Beschwärlichkeitm ( wie wenig solche auch gegründet seyn mögen ZobtragmdeLandsfü st- VätterltcheBegierde abermahlen werckthätig anTagzu legen /gnädigstgut befunden/fürdershin alle und jede ^reKe oder inckreäe in das Stewr-Wee-sen/deren Außschreib-und Eintreibung / forth die etwa zu ertheilen seyende Nachlaß/dieEmquartir-und Billettirung/so dan die von Unseren Unterthanen ausser ordentlich z»prXllirm seyende zu Unser Hoff- Cammer nicht gehörige/ und von selbiger von Alters hernicht auffgebottene Hand - und Spann Diensten eintreffende Angelegenheiten und Ver-richtungen/ohne einige Außnahmb/ durch unseren Gülich-und Bergischen GeheimenRath beobachten und besorgen/ die sambtliche biß berzu bey unserem General- Kriegs-cvmmilkrisr vorgenohmene Stewr-Lands - auch andere Rechnungen s außerhalb deren/sounsereR'gimenter betreffen/ derenthatben W°r eine besondere Verfugung gethan Habensbey unserer Gülich - und Bergischer Hoff - und Rechen - Cammer / und zwam/ so viel dieGülich - und Bergische Pfennings - Meisterey Rechnungen berühret / mit Zuziehung dervon unseren Gülich - und Bergischen Landständen solchen Ends zu benennen habenden Ds«flirten/ abhören/ und erledigen zu laßen;
Wir befehlen Euch solchemnach hiemit gnädigst/daß Ihr euch nicht nur deme gemäßbey allen und jeden obbedeuteten Vorfallenheiten gehorsambst achten / sonderen auch dieseunsere gnädigste Verordnung zu jedermans Wissenschaftt und geziemender Befolgungvon denen Cantzlen verkünden/und darauffallerdings fest halten lassen sollet° DüffelvorAdtN4'^rni I7^l.
Aüß höchstgem. Ihrer Churfürstl. Durch!.
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