( !!?.)
ttwHieuAtigsier/
Allerznädtgster Kayser / Königund Her: / Her:
S ist dcmn Gülich-und Bergischen Land-Ständen auß des ChurpfWscken ^en.
ttNs 5cbI6sseren pxbibirv läb pr^seinzro z. ^ilii p. höchst bkfreMbtlich VvrgckoM«men/ daß Derselbe aust eine ä iinvulis liti« conlorrlbuz suc säbTrenribuzdisseilhspw.clucirende Vollmacht/gestalten Se. Churfürst!. Durch!, zu Pfaltz diejenige intpecie,welche sich zu diesem procellü bekennen/ zufordrist wissen / und den Unfug der unruhigerUnten klar vorlegen wollen / anzutragen kein Bedrückens gemacht-
Nun-st höchst wehemütigst zu clolnen/wan Stände, ihrer gekränckter Privilegien / oderübermäßiger Stewren halber/Mit Dero Lands-Hersschaflten in ungleiche Meinungen / oderösientlichcn Rechts - Streit zu gerathen das Unglück gehabt / daß alsdan solches dmmStänden/ als ein Zeichen ihrer Unzufriedenheit außgedvutet / und an statt abzuschaffenderklareriz Lc <2?ulz liriz der Vorwandt ersterer Außrede ab einem oder anderen etwa hier und dortunter ihnen abgängigem pzrricular Vor» hergenohmcn worden ; darumb Stände dan auchanjctzo / obschon es an sich selbst sehr empfindlich / dannoch unter so häuffigen anderen Bmüb-nüffm cs gedülng mit erleyden müssen / daß / wo wider so viele hundert tauiend Reicho/HM/weiche Se.Chmfürstl.Burchl. zu Pfaltzvon etlichen Jahren her/gegen Bewilligung / undgar ohne Berustung der Ständen denen Gülich-undBelgischen banden Einftithig/und unge-bührlich auffgcdrungcn /Sie bey vorherigen Landtagen öffters höchstbitter-aber vergeblich ge-klagt/ und dahero das Bkschwär endtlich bey diesem Reichs oberrichtlichem iribun^l Mun-terthänigst anzubringen sich benölhigetgefunden haben / solches für eine Unruhe von dem vorhinselbst gewesenem Gülischen incliZena nunmehrigem Chur-Pfältzischem Agenten 5cKMereu un-zimblich angezöpfft werden wollen.
Es seynd aber in Sachen / da Stände und Unterthanen zu denen Rechts-Mittelm zuschreiten veranlast/ gemeiniglich/ und sonderbar in gegenwärtiger die nothdrmgmdeinke.rroaäliz LÜckicirteUrsachen dergestalt leyderlgtstellt / und bescheinigt/daß das Reichs'Dber-haubtlichcs Einsehen über das obhandenes unmäßig-und denen puncZaniemslibuzrr,a:öc jn6icuci9(lTÜirei5 zuwider laustendes/und Land und Leuthe zu Grund richtendes Lands-Fürst!. Verfahren auch ohne erwartende Vollmacht auß Kayserl. und Ober-Lehn-HerMcr^mboi ltät wohl und unwidersprechltch eintretten könne: erfolglich es mit dem Gesuch des ge-gentheiligcn Auwalds keine andere / als diese klare Vermuthung gewinnet / daß die anverlamgende ipeciale Uuterschrifftdes vielmehr auffeine bloße unstatthaffte cspriosetät / und daher auß Forchr verliehrend-odcr nicht erwerbender Lands - Fürstl. Gnad / undDiensten unter denen Gliederen der sand - Ständen erwachsende Spaltung: als eben auft An-weisende Derselben gleichgewogene Beobachtung ihrerpacriocischen-Öbligenheit / undMcht-famen abgeztehlet seye:
Jndeme sonst alle cle Livirarilzuz» I7niverlilatilzlZ8, (^c)Ile^Ü5, teu Zrsübuz provincialchnsschreibende Rechts-Lkhrereeinhelliglichdafürhalten/ überflüssig zu seyn / wandle derentwegenerforderliche Vollmachten zum Rechten von ihren veräydeten 5^chcj5oder8ecrer2riis, demdoncllilv ^prochocolio Lollegii gemäß/ außgeftrtiget werden ; inmaßen dan auch hieraufbey denen Unteren so wohl / als höchsten Reicks Dicken»« jederzeit geurthellt: und auff MWeiße die gegenwärtige ^ppellsrion von denen Gülich-und Bergischer iand- Ständen 5?nä-c»5 nach dem LolleAizl.Sch!uß Zhrer Hrn. Hrn. principslen den ?ten ^uAulli »715. wohl'^re^omrt / und dahier allerunterthänigst eingeführt / und angcnohmen worden c mithin dieGülich-und Bergische Land-Stände wegen der ex a^vecko prXcenchrter ungewöhnlicher Volbmacht es auch anjetzo solcher gestalt widerumb beobachtet / und ihnen weiter nichts mit einigen!Grund zugemuthet werden könte;
Aufft D jedoch Ew. Kayserl.und Künigl.Majest. attcrgnädigst ersehen mögen / wie sehrDemselben allerhöchst-obrigkeitlichem Beftlch auch hierunter / ob gleich gegen alle rechllicteSchuldigkeit/gnawistms zu befolgen Sie Land-Stände allerunterthänigst beflissen/und daß
nicht
ZV
.
»D/iNAH
«
Ms,./ ^
!>k
WH
Mi-'