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Abtruck || Deren || Vor Ihro || Römisch-Kayserlich- || Und || Königlich-Catholischen || Majestät || Preyszlichstem Reichs-Hoffrath || Wider || Ihre Churfürstl. Durchl. zu Pfaltz || Als || Hertzogen zu Gülich und Berg etc. || In Appellations-Sachen || Gülich- und Bergischer Landständen || Pro & Contra || Gepflogener Handlungen
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Allergnädigsttr Käyser / König undHer: / Hm.

^« demjenigen/ was unterm anmaßlichen Nahmen gesambterGulich-und BergW7^)1 Land-Ständen bey Ew. Kayserl. Majest. auftm e^ten ^2ji mngsthln wider mich jh^Erbgehuldigten Lands Fürsten und Hmen ferncrwett eingegeben worden/ und Ew.

Kayserl. Ma/est. allergnädigst gefällig gewesen / Mir ztigleichmäßig-unterthäniMrErstattung außlührlichen Berichts unterm 19. nechsterfolgten Monaths )ulii commimicsizelzu erkennen / hab ich mit höchster Verwunderung ersehen daß / obwohlen Ich zu beständigerdomprubarwn metner ihnen Gülich-und Bergischen Land-Ständen unveränderlich zutra.gender Lands-Fürstl. Milde/ und eropenüvn vor geraumer Zeit bereits einen ferneren Land»Tag gegen den i?ten nechst verwichenen Monaths veranlasset / und darzu gesambteGülich-und Bcrglsche Land-Stände beschrieben habe : Dieselbe dabey auch in starckcrAn»zahl erschienen/ und auch noch würcklich beysammen seynd / die vermeintlich habende eravz-mins mit Meinem darzu commircitten Cantzleren / Host-Cammer»prXliäcnten / und Gehn«men Rathen gütlich vorzunehmen/ reifflichzuerwegcn/und zum Besten / vormmblichendlögeliebten Vattcrlanvs/der Billigkeit nach abzuthuen/ und zu erledigen ; dannoch die un-ter deren Nahmen bey Ew. Kayserl. Majest. eingeführte vermeintliche Bcschwärde nichtnurajfterfolgct / sonderen auch darumb ein l^Ianclarum Inlubirorium tle non conicribenäiz ulce-riüzcvlleÄiz gesuchet/und geeystert werden wollen / daß

i. Ab der im vorigen Jahr ohne ihrer der Ständen Bewilligung beschehener Außschrei-bung/ anscithender Ständen seye appelliret/ auch

e. Sothane anmaßliche^xell bey Ew. Kayserl. Majest. preißlichen Re»'chs-Mchwürcktichen eingeführt? und

z. Darüber von Ew.Kays. Majest. Allergnädigst cognoscirt worden : äecrersnäocle«

menMmum KetcriprumUMb Bericht; dannenhero

4» Stch hätte geziemen wollen / biß dahin / und daß Ew. Kayserl. Majest. in Mtt»Allergnädigst erkennet hätten / mit fernerer Lands-Fürstl. Ausschreibung an stch zuhalten;dcwentger nicht

5. Wäre nicht nur der Rückstand der für das Jahr »715. m 1710. außgeschriebenercol.leÄen/ vermög der Anlag lud daum. <5t. execurive beygetrieben / und die darüber saumsttligeischimene Beambte in 6. ,o. biß l s. Goltgl. Brüchten-Strassäeclariret/ sonderen auchwei-ter hinzugefahren / und für gegenwärtigen Jahr-Gang - 720. in 17! 1. eben selbiges

ohne der Land-Ständen vernehmen/ und Einwilligung/ auss gleichen Fuß/ wiemvoriMzu neilenaußgeschrieben worden; wodurch dan

6. Der erschöpsttcr Unterthan m solche Armuth gestürtzet worden wäre / daß erzuMr-Haltung des Viehes/ das Stroh von den Dächeren hätte herunter reisten müssen ; und in sofern Ew. Kayserl Majest-hierunter nicht mbibiren würden / alsdan die getrückte UntetthMgenöthiget seyn dül fften/das Ihrige mit dem Rücken anzusehen/und sich in andere BottniOg-teil hinzubegeben; dannenhero/ unddieweilen

7. Über die bey vorigem Landtag eingewilligt viermahl hunderttausend/ annocbdreymahl hundert tausend Rthlr ohne ihrer der Land - Ständen Zuthun wären auhpschrieben worden/ umb deren Abstattung die Unterthanen hartist hergmohmen würden, ohne

daßhierunter tummum in mnra peciculum verlitte/ wolle die gebettene Inktbirion ohnutnbgäMlich nöthig / auch

8. Umb so billiger seyn/als weniger sich eine grosse gemeine Noth M! Heil. Röm. Reichoder auch in denen HertzogthumbenGülich und Berg geäussm hätte/ welche änderst nicht/alSdurch das untemohmenes Lands-Fürstl. Außschreiben cc.nrr.-l ^r-erensas cvnvenrionez, pzäi.Privilegs parriX, ü- Ketcri^rs Lz-iarez hätte avgeholffen werden können / und was vergleich!»mehr von anmaßlichen (kanten dabey so lpecwze, als fugloß und -unbegründet dahin ^schrieben worden.

Gleichwie nun aberdahingegen in meinem unterthänigsten Haubt-Bericht auß detimipmeinen Rechten so wohl/ als auch Reichs-Lonliimrwnen / Kaysirl. Mahl-ciapimlänonmiund anderen heylsamen Verordnungen mit mehreren, angewiesen worden : Daß einemltchen mimechalen Reichs-Fürsten/ und Lands - Hmen das ^5 wäicenäi colle^, in

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