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gezogenen außwettigm Brandweinen von der Maaß... ro. Stüber.
So fern aber dergleichen ^gusvira von dem albercits im^and verlicencirten Brandwein-Schrott M.llil t wird/muß über den vorhin abgetragenen impott / annoch erlegt werden vonperMaaß.. 7- undi. halben Stüber.
Von wachholter Wasser/so von aussen ins land kompt/von der Maaß... 8. Stüber.Von Brandwein Schrott wird die ^»xa im vom Getrcyd benennet werden.
Wan vorgesetzteBrandwein nichtM Lonlumprion eingelegt / sonderen ins Groß Hand-lung damit getrieben wird / muß an kbcem darvon gegeben werden / als folget.
Von FranWschen- Francken - Außländischen Rhenr - und Korn Brandwein von derAhm...2.Rch!r.
Von Einländischen Brandwein, wan er im Land / ober ausser demselben ins Groß ver-handlet wird/von der Ähm .. i. Rthlr.
Von Essig.
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iV^On Straßburger^ und anderen Außlandischin Wem« Essg von der Ahm zur Lvntumnü^ ...». und em halb Rtklr.
Von Einländischen Wem - Essig von der Ahm... 40. Stüber.
Von Ernländischen Bier-auch Bim-und Apffell-Wein / wan er zu Essig gemacht wird....zo. Stüber.
Von Außländischen Vier-Essg von der Ahm...». Rthir.
VonMelh/ soverzapftr/undcoulumirtwird/von der Ahm.-. i.Rthlr/
Von allem Ess-g aber / womit im oder außer Lands - Handlung gcmeben wird / gibt derVerkaufter den sünffzigsten Theil.
Von Bier-
AOn5üttigerBier von der Ahm .. .2. Rchk«
^ Von einem Faß Moll / Harnbschen oder Brackerfelder Keuth / Cöllnischen und anderenaußländischenBiervonderAhm 15. Rthlr.
Wasvondergleichen außländischen Vier in kleinem Geschier oder einzelen Maaßen insLand gebracht wird / ist ohne Unterscheid nach Maassm zu vcrllcenuren von der Maaß ein undem halben Stuber.
Anmerck- und Erklahrung über das erste OpiM
von Geträncf.i.
MUß aller außlandischer Wein / Brandwein / oder Essg und Bier am ersten läcenr-bahrm, ^ Orth/ oder bey dem erstenZollstatl/ welche damit be-ührtwird/ bey dem iUcemoderZoll Einnehmer angemeldet / em Passier-Zettul von demselben darüber genohmen und da-rinnen die Zahl der Fässer und Ahmm benennet werden ; sobald solcher Wem aber an demOrlh/da er nieder gelegt werden solle / ankombt / ist der Passier-Zettu! bey dem Einneh-mer des Otths einzuleefteren / welcher so dan entweder sechsten oder durch einen Unrer- l^-em be-dimtm die Wem vU'mret/und eychet/ und lhme den ^«cenr nach der vorgeschriebener l'sxa be-zahlen lasset/ und darüber einen förmblichenUc^r-Zettu! ertheilet;
11.
Wan jemand eine gantzc Parthey Wein oder Brandwein erhandelte / oder auß feinemWeinberg überkäme / und entweder zur Handlung oder eigener Lonlum prwn niederlegte / undeinkellerte / würde demselben zu schwerfallen den völligen im^tt davon sofort!) zu erlegen/weßwegm hiemi t verordnet wiw/ daß/ wan solche Parthey über zwey Fuder außmacht/der Ein-nehmer des Orths schüldig seyn solle mit dem Lonlumemen über das jenige / so über zwey Fudervm rathig, em Abrechnungs Buch zu halten / die Parthey/ nachdem die Fäffer viimret worden /M einnahmzu setzen/ und was nachdem entweder zur Handlung oder Lonwmprion verllcelmretwird/ davon abzuschreiben / auch alle 6. oder 8. Wochen den Vorrath zu vikruen / und Achtzuhaben / ob der gefundene Vorrath mit dem Abrechnungs Buch auch übereinkomme; undduhe sich ein anders befinden solle / dem Lvmmitlznozu untersuchen anzumelden / wan sich danbey dieser Untersuchung cm Unterschleiff findet / ist der vek auüsm Ordnung massig zu be-straften;
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