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Abtruck || Deren || Vor Ihro || Römisch-Kayserlich- || Und || Königlich-Catholischen || Majestät || Preyszlichstem Reichs-Hoffrath || Wider || Ihre Churfürstl. Durchl. zu Pfaltz || Als || Hertzogen zu Gülich und Berg etc. || In Appellations-Sachen || Gülich- und Bergischer Landständen || Pro & Contra || Gepflogener Handlungen
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'(26) K

^/7->xz und Ordnung / welcher gestalt der durcbieuchtigster FürstundOen/Herz Johann wildem Pfaltzaraffbey Rhein/ des H. Rom.Reichs Ertzschatzmeister/und Churfürst/in Bayeren / zu GülichClevc/undBergHertzog/ Graffzu Vcläentz/ ^xonkein, /derMarck/ksvensbei-F/ undMöerß / Her; zu k-venstem zx. IndersHertzogthumbenGülichund Berg das - und 60»/^., Wecsen einführen lassen.

Tsxs wornach ein jeder in denen Gülich - und Verglichen Herßoez-thumbcn den Lonlumpnons »und Z!ahrungs-i-iccmabzustattenhat-

L ^ pU I.

OnSpanischen/ Alicznreu, lraliamschcn Weinen / ^glvsüer, KarNvrsci / undaw-Hand süsscn/wan dieselbe entweder beydenWeinzäpffcr / oder sonstcn jemand / er magseyn / wer er wolle / zum verzapfen / oder eigener Lonlumpriun eingelegt worden/MVvon der Ahm / das Fuder zu 6. Ahm/bezahlt 4. Rthlr.

Von alle» Hand Frankösichen Weinen von jeder Ahm z. Rthlr.

Von außlänbijchen Rhem- Moßler-Neckar-Feancken-und dergleichen Wein / wieauch Bleichard/ fals dieselbe zum verschlucken/ oder eigener Lonlum^vn eingelegt werden/stynd zu verlicenren die AhmRthlr.

Wan jemand im Land Weinberg bauet/ und von einem unsteyensteur-und schatzbahmWeingarten Wein cingesamblet / gibt er von demselben Wem oder EM / so er von dem Wnmacht / und entweder in, oder außerhalb Lands verkauO / nach dem Werth des VcrkGvon zehenAhm.... r. Rthlr.

Von allen einlandischen Weinen/ woderluccnr iurrocluciret / wan dieselbe consuM/oder zu verzapften eingelegt werden / wird von jeder Ahm/deren 6. ein Fuder machen / bezahlt

Rthlr.

Wan alle die vorstehende Wein aber nicht Ahm-weiß/ sonderen einzelen bey Massen undFlaschen gekaufte / ins Land gebracht / conlumirt werden / oder aber wan die Faffer em overmehr Maaß über die Ahm halten / wird von einer Kannen oder Maaß / deren einhundert außein Ahm gehen / undzwarenvon/Ulcamen/Spanisch / und anderen vorgcnrck-süssmWei-mn cm lUcem erleget drey und ein halber Stüber-

Von einer Maaß Frantzösischen Wein.. und ein halb Stüber.

Von allen außländischen / und dergleichen Rhein - und Moßler Weinen.... t.Stüber.

Von einlandischen Weinen... i. Stüber.

Weilen auch unterschiedliche Stätte das Privilegium haben / daß ste zu Unterhalttung der Statt« tasten von den Weinzäpftercn sicheren ^ccis gcnttssen / sollen die Mwzapssere über obigen picenr die von alters gewöhnliche teilen bezahlen.

Wan ein Unterthan / oder Lands-Einsaß mtt ein- oderaußiändischen Weinen ohneUnterscheid Handlung tretbet / soll er von jederAhm so m-oder ausser ^ands verhandlet wiw/

wegen der Handiung von dem Werth des Verkaufte zahlen den fündigsten

^iro Lenro.

'heil oder zwey

Brandwem-

t^On außwertigem Französischen Francken und Rheinischen Brandweinen / ss corck'^ mirt werden / von der Ahm 8» Rthlr. von einer Maaß<5. Stüber.

Von außländischen Korn Brandwem von der Ahm... 6. Rthlr. von der Maaß..«4. Stüber.

Von einlandischen Wein-oder heften gebrandten Brandenwein / und wachholter WOr

wan es conlumirt wird / von der Ahm 4. Rthlr. von einer Maaß... j«

Stüber-

Vdt! Hguaviten, Kolloli, psrüca, oder mit Anyß / Kümmel! / Calmes tt. ab-gezogenen

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