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5w Kays. Majest. auch alle und sede dargegeu/ undsonstencomra jus rerrU, und ehe derselbigdarüber vernohmcn / hierüber lud» 5c obr-czMne erhaltene pnvile^iA 5c exempnones» sambtallen derselben Clau/ulen / veclarÄtionen und Bestättigungen / wie auch alle daraust/ unddenen Reichs -Satzungen zu wider an Dero Kays. Reichs -Hoffrath / oder Cammergericht/widerdie Lands-Fürstmund Obrigkeiten ohne deroselbm vorhero schristtlich begehrten / undvernohtnenen Gericht / ertheilte proceüus, ^lzncjara 5c Oecrers » jzrTvia, 5c tummau^ caul«cognirione vor null, und nichtig erklähren / und dieselbe csilieren/ und auffheben sollen / undwollen;
Also habe zu Ew. Kays. Majest. höchst gepriesenen Justitz- Evsser dasunthgste Vertrauengesetztt/ Dieselbe werden allerggst geneigt sein / in Gefolg so hcylsahmer/und höchst verbünd-licher Reichs Satzung die angemastc ()uerulgnren mit ihren fueglosen Anbringen umb so mehrälmüue juclicji abzuweisen / als mehr dieselbe sich biß dahin von wegen des lpencljrtcn Nahmensgffambten LorporizSrLruum nicht g'iÄlliicirt haben / undhöchsiverwegm/ ärgerlich / und fastuliteydenttich seyn will / daß ein Landsfürst / und Hm gleichsamb beym ersten Antritt seinerLands-RcM'ung von seinen Untergebenen zur dentnr gezogen / und demselben vorgeschriebenwerden wolle/ was er zu thuen / oderzu lassen habe / obwärendie sura?nncjpum5c5raruumImperii, luperiorirzli^uL rerriwrial-s, W0 Nicht V0N VeN I'rovinc^l UNtergebMM-LaNdsaffkN
ciepcn^enr. glctclstvohlen zwischen dem Landsfürsten / und ihnen so gemeinschafftlich / daß dieLands' Regierung fajimehr an sie/ als an den Landsfürsten gebunden wäre/ und diese? mehrseinen Untergebenen / als die Untergebene ihrem Oberen / und Beftlchshabn en nach den Augen/und bänden zusehen hätte.
Nachdem ich aber / und meine geehrte Vorfahren / Hertzoqen zu Gülich und Berg / gleichanderen immcchzcLands-Fürstenund Ständen / die hohe Landsfürstl. Obrigkeit / sambt allenderselben ankiebigcn hohm fallen/und gerechtsamm wohiherbragt / auch dieselbe priv-mväohne jetnands Zuthun / Einrede / und dommunicarion, oderpsrncchzr-on allezeit rühigllchgcübet und behalten habe; So werden Ew. Kays. Majest. Dero höchst angcstambtcrBegabnus nach / mit Jhro gesambren Churfürsten/ Fürsten und Standen des Reichs vonselbst höchst-und hocherleucht ermessen / daß ich solchen fueglosen Unbegründt-und unerhörtenAmmffungen als einem höchstschädtlichm/und bey der polwuät unverantwortlichen / auchgesamblMtmmeälzr-Reichs-Ständen cvmperirenden hohen fallen wiederstrebenden/ und(jerczAwmbmUnwesen nicht zusehen könne noch möge;
Ich lasse zwarcn seines Orlhs hingestellet sein/ und will es gar nicht verabredet haben/ daßim Heil. Römischen Reich so wohl / als auch in verschiedenen demselben lncorpomten Fürsten-thumbcn/ uno Landen gemeine Reichs-und re5pe«5tive erovlncigl-Landtäg üblich hei bracht/und dabey osstmahlen viele / dem geliebten Vattcrland / und gemeiner Sachen sehr nützlich-und ersprießliche Verfassungen und Versehm-gen berathschlaget / und gestisttet worden seyn;es ist aber auch bekant / was es mit denen gemeinen ?)teichs-Tagen vor eine besondere Bewandt-nüshabe / und daß darabdie Land- provincz^.Täg zumcchlcn unterschieden seyn ; allermassenjene änderst nicht / dan mit Vorwissm und Willen / wöbe nichtgesambter Reichs-Ständen/wenigst der Herm Reichs - Chru füllten außgejchrleben / diese alm emtz;g und allein von Lands-Fü'.stm angeordnet werden/ bey jenen die Reichs - Stände nicht nur Vomm Contukarivum,sonderen auch auff gewisse Arthund Manier nach Inhalt des lnllrumerm pacjz 0ln2bru^en5s^r/.8poein Vorum OeciNvum, bey diesen aber die Landsassen bloßhin ein Vocum Contlürsrivumherbragt haben / und was dergleichen mehr von denen bücken / und bewehrten Hurlion-buz hierüber ri acliret / und auß denen Reichs^ Satzungen nachgewiesen wird.
I'exror z.V.
IÜMNTU8 lie ftt?-.4. 5^/?. 7.??. 17.
blenning t/e c//'. 4. §. 6.
Iner tie/etti/. /m/?. c^v. 2.1. §. zo. 940.
ES ist auch unter denen Landständen in denen Gülich- und Belgischen Landen/und anNrenprovmcien ein Nicht geringer Unterscheide obhanden; Zumahlen in verschiedenenvmc-en seidige Hintersassen / so des Lands-Fürsten meäiar Unterthanen seynd / haben selbigeselbst und für die dem Landssürsten verwstligende cotle6la5 hassten / und dahero
Aen billigst eine mehrere /lucbvrirat gestattet werden mögte / dahingegen die Gülich-undBelgische Landstände keinen eintzigen Hintersassen / sonderen diejenige / auftwelcheste dieLullet verwilligen / des Landshmen eigene / denen Landständen mit der geringster prstta-lion / 5ubmiMon/ oder ^urilcliäbion nicht sKciirte Unterthanen seynd ; sie Landständ auchsürdm richtigen Eingang derverwilligendcr Steurennichtverhafftet sein wollen/ und solchenkhmder behindert / dan befördert haben;
Und wandle Manier heutiger Zeit zu Land-Tagen/ die Fähigkeit deren bekleidender 8ubje-
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