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Abtruck || Deren || Vor Ihro || Römisch-Kayserlich- || Und || Königlich-Catholischen || Majestät || Preyszlichstem Reichs-Hoffrath || Wider || Ihre Churfürstl. Durchl. zu Pfaltz || Als || Hertzogen zu Gülich und Berg etc. || In Appellations-Sachen || Gülich- und Bergischer Landständen || Pro & Contra || Gepflogener Handlungen
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MzW- Kapserl. Majest. den - über die bey Denselben

unterm Nahmen gefambtcr Gülichmnd Bergischer ^andstän,den / wider Mich Ihren Angebohrncn / und Erbgehüldigten Lands.Fürsten und Herzen anbragte vermeintliche Beschwerden von Mir aller,gnädigst eingeforderten umbständtlichm Bericht in ticssster 5ubn)iss^gehorsambstzu erstatten / da muß anforderist zu geziemender Entschüldj.gung dessen bißherigen Verzugs / auß meinem bereits eingelangten aller-unterthst. Vorbericht / anhero kürtzlich widerhohlen / die erhebliche Bchindernüffen / welchemich an der psrinons-massiger Einfolg biß dahin ohnvermeidlich verhalten haben / wie nichtweniger auch die dabey erinnerte Lands-Fürst!. Vätterl. Milde und Liebe/ welche/ich ermelm!Gülich-und Bergischm Landen / gleich bey Amrtttuug meiner Lands-Regierung zu,hmmercklicher Erleichterung angedeyhen lassen / mithin die solchem nach zugleich nur. bezeigtetleffeste Gemüths-Empfindlichkeiten / daß erwehnte Gülich-und Bergische Lantstände/ alsLands'Unterthanm / so undanckbahr / und vergessmtlich sich unterttchendörffen / mich ihm,Gchüldigten Lands-Fürsten und Herzen/ bey Ew. Käyftrl. Majest. mit.so vielen fuegsambUnbegründ - und harten Aussbürdungen zu betragen/und zu verunglimpffen/ob thäte ich crwchkiteGülich-und Belgische Landen/ wieder dte Gebühr übernehmen / Mit ohngewöhnlichen Laßenbefchwären / Ihrer der Landständen Privilegs infnngiren / denenselben zunahe handelcn/unoalles gleichsamb auffdie Spitz eines zumahllgcn Untergangs setzen.

Gleichwie aber bey oberwehnten meinen / und bierunter weiter juttikcierenden mildeste,iGemüths Bezeigungen / angedlchenem merklichenNachlaß / und anderen beschehencn höGerspricßlichen Beifügungen/ ein solches Klag - Gedicht zumahlcn gründ-und fuegloß ist /Mauß einem unzeitigen Eyfter / und unrühiger ammvllcät einiger auß ihrem der LandsiMenMittelerwachsen seyn muß. Auch zu anders nichts abziehlet/ als das biß dahin zwischende«^en Lands-Herzen und Unterthanen gewesenes engeres Vertrauen / gute Ruhe / und Ein/Mzuzertrennen / zu stöhren /und hingegen höchstschädt-und gefährliche colliüones, gemeine Lands«Empörungen / und zumahlige Zerzüttungen allgemeinen Lands-Wohlwssens zu conc/urenund zu veranlassen.

Also bin Ew. Käys. Majest. höchstens verbunden// daß Dieselbe allergnädigst gefälligenmögen / solchen fueglosen Anbringen keinen Glauben beyzumessen / sonderen mich anfordrißdarüber gegenberichtlich zu vernehmen.

Und gleichwie nebst anderen heylsahmen Reichs-Gesätzen/ und Verordnungen/in Ew.Käys. Majest- und Dero Hohen Herzen Vorfahre, s am Reich Kaysers ^ 0 5 Lel MMGlorwürdigsten Andenckens hochfeyerlich beschwornen Wahl Eaplrularivnen15 cok reipe-Äivc irio, daß Ew. Käys. Majest. keinen Churfürsten und c^tand seine Landsasttti/ihme M-oder ohne Mittel unterworffene Unterthanen / und mit Landsfürstl- auch anderen Pfilchunzugethane Elngesestene / und zum Landt gehörige von deren Bottmäffigkcit / und surilMion,wie auch wegen Landsfürstl. Hoher Obrigkeit / und sonsten rechtmäßigen hergebrachten rcheäi.ve Steuren / Zehenden / und anderen gemeinen Bürden / und Schuldigkeiten, wederunterdem prTcexr der Lehen-Herzschastt / noch einigen anderen Schein eximircn / und btfreyen/noch anderen solches gestatten / auchnttgutheischen/ nochzugeben/ daß bteLanoständedlevi-lporion über die Landsteuren / deren Empfang / Sußgaab/ und Rechnungs-Keccillrung MitAußschliessung dcs Lands-Herzen fuivauve vor- und an sich ziehen / oder in dergleichen / undanderen Sachen / ohne des Lands-Fürstcn Vorwiffcn und Bewilligung Lonvemm anstellenund halten/ oder wieder des jüngsten Reichs-Abscheidts außdrückliche Verordnung sich desBeytrags/ womit jedes Churfürsten/ Fürsten / und Stands-Landsassen/und Unterthanen/zum Besetz / und Erhaltung deren einem und anderen Reichsstand zugehöriger nöthiger Vestun-gen / Plätzen und ^uzrnilonen, wie auch zu Dero / und des Heil. Reichs Cammer'GerichtsUnterhalt/an Hand zu gehen schüldigsemd / zur Ungebühr emschlagen; Aust den Fallauch jemand / von denen Landständen / oder Unterthanen wider diests / oder andere obberühl teSachen bey Jhro oder Demselben Reichs-Hostrath / oder crstbemelten Cammer- Gericht/etwas anzubringen / oder zu suchen sich gelüsten lassen würde / Ew. Käys- Majest. daran seyn/unddaraust halten wollen / daß ein solcher nicht leichtlich gehöret / sonderen ä limme jm"', und zu schuldiger panüvn an seinen Lands - Fürsten und Herzen gewiesen werde / gestalten .

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