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^Zenrlck 8cknit2e!cr.(zocllckalck (Zreven GcheffeN.?eecr öec^ Gcheffen.
(icrarcl Cloeccrs Gcheffen.Albere 8ctruller Gcheffen.
V^llkelm tte^manz GcheffeN.Iberer ttocvcl Vorsteher,^acod^olif Gcheffen.krantT Z5.rakn Vorsicher»)okan ttinr-cn Vorsteher»
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An die Hochldbltchc Gültsche Herren Lands Stände
Unterchänis-Unterdienfllich-kläglicber Vortrag über unerhörte/undverderbliche ^xecmion, mit Bitt
Unser
Aurch Lxecution zum Verderben Hingerichteter Eingesessenen desDorffö blolt^eiler Ambts kalter.
50.
Hoch-und Wohlgebohrne/auch Hoch und Wohl EdUc.
^ Zu gegenwärtigem Landtag versamblcte Gülische LandfländeGnädige und Großgebietende Herzen.
Je wieder Uns vor etlichen Jahren her vorgestette verderbliche und unerhörte Lxecu.riui, zwinget uns betrübte und verdorbene Eingesessene einem Hochaoltchcndoll^ivder Gülischer Landt-Ständen Unsere Noth vorzutragen / als mmblich wie die zu un-serem Dorffgchörige Morgenzahl ohne Außnahm Stcwrbahr / dabenebm guten Thesis mitschwäremErbpfacbt/ Untergülden und dergleichen nKcmtt / nicht weniger mchrmcheils außschlechtem Landt bestehe / darunrb auß dem Genoß das Jährliches Stewr-c^uamum auß etlichenJahren nicht völlig hat erzwungen werden können : absonderlich / dahe Jahrlichs ein zu hohesHllperpluz oder rezzsrürek/ dieses auch aä obulum ulgue dmch verderb-
liche Lxecurtvnes bkygetrteben: so gar unserem Doch die dem Ambt Gnädigst verliehene mercklj-che Nachlaß nicht zum guten kommen z sonderen darumb/ weilen wir wegen unseres armseli-gen Zustandes die zu Sbremrung solcher Nachlaß erforderliche Gelder beyzuschaffm nicht ver-mögt. Fürs dritte wäre zwaren billig / daß wegen unser schlechter / und so sehr beschwätterMorgenzahl ein Einsehen m dem (T^nro mit uns hätte gmohmen werden sollen / allein durchden all zu hohen Anschlag und von Jahr zu Jahr vergangene verderbliche execunoncs ist unserDoch in Hinderstand und Untergang gerathen / daß auch von langen Jahren hero über 200.Morgen ödt und wüst gelegen 5 und obschon diese besähet worden / dannoch der Gemeindencomra Ltliä» Nichts zum guten kommen ist.
Obgleich fürs vierte durch diese und vergleiche mehrere Verordnungen wir zum Verderbengerichtet/haben doch prl) vicibus das Tuanrum allecuramm beyzuschaften/uns bemühet/derverbliebener Rückstand aber auß dem Luperplus oder (Tisnro WalZecurarv entstanden ; darumb/fort auch weiten Jhi e Churfürst!. Dusch!. Gnädigst verordne;/ daß des Rückstands halber keine^xecurione5 verstattet werden sollen / wir nur bedacht gewesen/ das Lauffmde beyzubehalten/ undnach Möglichkeit uns bemühet haben ; leyder aber erfahren müssen daß die eingehende Gel-der auss den Rückstand angesetzet / und das Laustende offen gelassen werde ; Zweistels ohne indem Absehen / umb dawurch die unerhörte Lxecucion zu bemäntelen und unser suchendes Ver-derben zu entschüldigen. Es leyder Landtkündig ist / daß von 5. 6. Jahren her bald durchacht und i 2. Constabler / bald durch emen Unter. OKcier, und Soldatm / bald durch Führerund 20. biß zo. Schützen / welche 5.4.5. biß 6. Monathen lang bey uns auff Lxecurwn gele-gen/die Früchten außdreschen lassen/ aisoan l ^xecutiuns-und Schadt-Geldein mehmesaust-gangen / als zu Bchussder Stewr» k^mcn haben erzwingen können.
Ebenfals