leem : Die Adliche Hoff-Aembter / alle Räche/ Canyley-Nesayunsten / undandere Ambt/Bedtenunflrn durch Lmrdssäßlge (^Üü »rre / und ntchc^rembden/eines jeden Standes - Gebühr / m-d Amdts-alten herkommen nach / zu da-seyen.
Daß auch die St-fft, Clöster/ und alle andere dollegig ebener Gestalt durch Landtsäßigebesetzet/ mkilegstaßen/ gehalten / und memand in seinem Gewissen daselbst betrübt werdenmöge.
Letztlich / Daß die Löbl. alte der sämdtltcken Landen Nmonen unterhalten/VNd was forsten noch vor der iLrb» Huldigung dleser» L.anden zu !5?uy und A stenferner in Uneerthänlgkett mögre vorbracht und angedeutet werden / vorbehalten
bleiben- Düssldorsf unter Unser Sudlcrchuon und vorgerrucklcn 5scrclen den
5?. ^u!u. ^nnv ftchszehnhundert und neun.
(I..8.) Lrntl Marggraffm.p. (I..5.) ^olstgang^/ilbclmm.p.
pro doncorcjamiA OriAinaliz luhscri^lit Sc tuhsiznavic
^.8.) ^vannes Ocoi UU8 k^luneratk (ÜXl. Lc in
damerH Imperiali immamculatus d^o-tarms. m. s».
Käyscrl. ^aociaturn daliatorium, öc lnbibitorium.
Wieder
Ibro Fürst!. Durch!. Pfaltz-Newburg üe Wienden 12.. Isnusril 162.7.
k^chnznä der Ander von Gottes Gnaden erwöhlcer Rö<
Mischer Käyser / zu allen Zelten Mehrer des Reichs/in Germanien/ zu ^unaa n/
Böheimb / Dalmancn / Croauen / und Slavonien König / Ertz-Hertzog zuOesterreich/Hertzog zu Burgund/ Steyer / Kchndlen / Cra?n/ und Würtcnbsrg/ Mast zuT.YW! !t- w. Entbltten dem Hochgebohrnm XVolssAang v^ilbelmen Pfaltz-Grasten beyRhein / Hertzog in Bäyercn/Grasten zu Vcldentz / undSponheimb / unserm litvcn Fette-ren/Schwager/ und Fürsten / wie auch allen dero L. G / Unsern^/und des Heil> ReichsFürstenthumb Güilch und Berg vermeintlich angesetzten Sratthaltcren / Cantzleren / undRathen zu Düsseldor ff/ auch anderen hohen und niederen Beambten/ Richteten/ Schultei-ßen / D-ngern / Vög'en / und allen anderen angemastm OKciZnten Unseren VemeriichmWillen / Käyserl. Gnade / und alles Gutes-
Hochgebohrmr iiebcr Vcrrcr / Schwager und Fürst / und liebe Getrewe ; Uns habenunsere / und des Reichs auch Nebe Getrewe N. und N. die iamdttiche Ritterschafften bemeltcrFürstenthumben Gulichund Berg mUmerthämgkeit vorbracht / und zu erkennen geben/wel-cher gestalt Ihre Vor-Eiteren / undVorfahren von undencklicken Zeiten und Jahren wohlhergebracht / auch vermög besonderer« von unterschndlichen in Gott ruhenden Nei tzogen zu Gü-lich und Berg ertheilten / und von deren Qiccell^rm ccinlirmirten Privilegien / Bedingten - undgegebenen Fü'stl.l^verl.iNen/ wie nicht weniger Kraffk vieler dieser Fürstenthumben ordentli'cher Landtäg-Schluß erlangt und erbaiten / dessen auch vor zwantzig , viertzig / sechszig,hundert und mehr Jahren / als sich Menschen Gedencken erstrecken thuet/ m pl)stel!ione,ve!<zu.n, gewesen seyen / daß sie ihre Güter / und Halbwmmr / oder Hostleuth / so aust ihrer äige-nen Güteren sitz'n / wegen aller Landts-Slewr/Schätzungen/Stewr/und sonsten anderer/
auch newer und ungewöhnlicher Auffiagmbeftcyet/ und excmpr seyn / und jederzeit dabey ge-lassen werden sollen ; Also daß den rechtmäßiger Weiß rezirendm Hertzogen zu Gülich undBerg / vcrmög anaeregree Privilegien und eigenen! Versprechen allein aufstiege und zustehe/von bemcltcn ihren Landen alle bargegm zustehende feindliche Überfälle / Raub / und Brand
mit