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Herzen Lrokea Marggraffcn zu Brandenburg Zt.
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Herzen ^VoiKZsoA Mlkelmen Pfaltz-Grassen
beyRhcm!c.
l)e ä-co Düsseldorff den 21. julii 1609.
!Ir von Gottes Gnaden Lmst Maragraffe zu Brandenburg/ di.
m Preussen Hertzog :c. Und von desselben Gnaden Wir XVäb^m
Pfaltz'Grassbey Rhein / mBayerenHertzog w. als zur Zeit Chur-Brandenburgi-sche/undPfaltz-Ncwbmgische Gwaithabere/ bekennen hiemu: Demnach neben den Löbl»Ständen deß Fürstemhumbs Cleve / Graftschafft Marck und l^ven-per^, und der Hmschasttkavenliem , auch eine zimllche Anzahl der Gütlicher Ritterschafst / der mehrere Thut desFurstcnthumbs Berg Löbl-Rltterschafft/und bcsseiben sämbtlicher Haubstätten abgeordnete/Uns mitHanv» gebenen Treuen versprochen und zugejagt/daß sie Uns an statt Unserer?, mcjpsleuderen Hoch-gebohrnm Fürsten und Furjtmnen, Hetzm )cibann 5.g>lmun-ien Marggraffen undChur«Fürsten zu Brandenburg / ln Preussen Hertzog zc. in ehelicher Vormündtschafst Sr»Lbd- Gemahlinnen auch Frawcn >lnnen Pfa-tz Grafsinnen bey Rhein/ inBayeren zc Her-tzoginnmmitschuldigem Gchorfamb/ undTmvmtubm.criren/ keinen l'erüuin> werderauchseynmögte/ annehmen/auch keinen außUnjcrm oder Unserer ?nncipz!en Mittel sich aäp-memanhängig machen / vielmehr aber Uns beyde an statt deß rechtmäßigen Succestoru vor ihreLands Fürsten und Herzen erkennen / biß daß einer von Unseren ?,mcipÄlen der rechte t,mgt5uccellar dieser Landen gut und rechtlich ei klärt werde / deme die alsdan nach eusserstem Ver-mögen beyspringen, an demselben allein sich halten/ und solchem ferner gebührliche Huldigungleisten sollen Daß Wir hingegen ihnen versprochen l daß sie die Ständ in alle Weg sichwollen vorbehalten haben ) daß W>r die Käyserl. Majest. als obriste Haubl der gantzenChristenheit und Lehen-Herzen' vermög Unserer propolirion> ,n unterthämgstem hal-ten/ wie auch die Stände/Allerhöchjtgem. Käyserl» Majest. imgleichen keinen anderenäentm hierunter nichts pr^jucticirl haben wollen/ und Wir sie die Stände tn allem diestelthalberäugenden und zutragenden Nothfällen bey Jhro Käyserl. Maiest- vertretten / vel thätigem undfchadloß hatten sollen : die Catholische Römische / wie auch andere Christliche KebZmn , wieso wohl im Römischen Reich / als dem vorstehenden Fürstenkhumb Cleve / und Gmfsschafftvon der Marck ;c. in öffentlichen Gebrauch und Übung / auch in diesem Fürstentumb Bergan einem jederen Orth öffentlich zu üben / und zu gebrauchen zulassen / zucommmren / und zumanurenirm / und darüber niemanden in seinem Gewissen / noch Lxerc,tio zu mrblren / zumolettiren > noch zu betrüben : Alle von den vortgen dieser banden Fürsten/ und?snten ertheilte Briefs und Siegel/ wie auchpfandtschaffeen / uudaud<reFv?stl»Vcrschreidungen stert / vest und unverbrochen nach eines jeden Inhalt zu halten:Alle ?,lvlloZ a und Fstrstl. Begnadungen/ Leuten / auch altes ^e»Oommen/ undgveeGewonheit zu «nlirmwen /zubestätttgen/ was dargegenemgedrungen/ oderemgerissen/ gänyltch abzuschaffen / ret^eQ ve zu renvv ren/ und nach Billigkeiezu Sligiren auch die Lravamlns auffs erst der Ständ ansuchen zu erledigen.
Da Wir beyde vor haubtsächlicher Entscheidung dieser 8ucceMons>Sachen wieder ein-ander etwas cle täökcz vornehmen würden / welches doch die Ständ nicht vermuthen / nochhoffen wollen / und sollen sie / biß zu unserer ksconciliation, sambt und sonders ihrer gethanerHand-Gelübde auch erlassen seyn.
Irem da jemand Mit Gewalt wieder diese Landen etwas Sttemiren würde / daß Wir lautder l>ropolmon äussersten Vermögens / mit Darsetzung Leibs/ GutS/ und BlUtS dlestlbtgtverthätigen / schützen und schirmen wollen/ und sollen.
Irem die Ständ und Unterthanen sambt und sonders von allen dieser wegen entstehendeAnsprach und Forderungen / wie die Nahmen haben mögen / zuvmhätlgen/ und schadloß jUhalten/ in was Her:en Land solches auch geschehen mögte.
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