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Abtruck || Deren || Vor Ihro || Römisch-Kayserlich- || Und || Königlich-Catholischen || Majestät || Preyszlichstem Reichs-Hoffrath || Wider || Ihre Churfürstl. Durchl. zu Pfaltz || Als || Hertzogen zu Gülich und Berg etc. || In Appellations-Sachen || Gülich- und Bergischer Landständen || Pro & Contra || Gepflogener Handlungen
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Von solchen Landen feynd die von Weyl. Herrn Relchs'Hoss'Natben von knäler.

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Geführte kormslia ;u verstehen : ,» ()uanquam verö/?^^«, /«/

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In anderen Landen ist sotbane Landsfürstl. Gewalt in vorfallenden Nöthen vondenen LandeStanden Steuren zu begehren in etwa mehr gemassiget / und mögen ge-melte Stände die Begehrte Steuren zuweilen m oas» pronris neccMrati» vomim r«rriro.r»a!u allein / zuweilen auch zugleich in calu necM -U!5 jindllcae nicht einwilligen / ohnedaß dessmthalbm ein Lands-Herr die Grande mit Ungnaden an sehen-vielwemger zudem anverlangtem Beytrag mir Gewalt vermögen könne.- Gestalten in denen Reichs-Conüicurionen / sonderlich aber in dein Reicl)ö-Abschetd tleanno 1547. § 2.4. solcherZwang expresse verbotten-und verordnet wird / vaß em Reichs-Grand seine Unter»thanen wider recht und rcchrmäjslges herkommen / mir keinen Greuren belecken/ttdch darüber nur der Thar jemand beschweren solle : Wie dan auch im Jahr1670. damahtm Regierende Kansirl. Maj. allergtorwürdigsten ÄndenckenS in ihrerdenen Reichs-Standm über den Reichs-Abjcheid ^ie anno 5674. §. und gleichwie:c. Gegebener atlergnadigster veclaracion die Anmuthung unbillig zu seyn erklären /» daß dle ^lecliar Reichs-llntertbancn alles dasjenige / was / und so oftt es an ihnen», begehrt wird/ ihren Lands-Fürsten / Herren/ und Oberm gehorsamlich/ und umwetgerlich darzugeben schuldig seyen/ mit dem ferneren Anhang / daßumb deßwtl-len allerhöchsterd. Kayserl. Maj. vielmehr gemüsslgtt wärm / einen jeden bey deme /wessen er berechtigt/ und wie es biß aussdenTag Mauer Kayserl. allergnädigsteU OecZarartczn oblervirtt worden/ in allen weegen verdlelden zulassen.

Nun ist denen Aersögtbumben Gülich und Berge nicht allein oberklarte Gewöwheit deren L.and-Tägen unlauabahr hergebracht/ Und darauferweislich alles dasjeni-ge/ wasdieWohlfahrtundaussnehmen deß Vatterlands berühret/ jederzeit abgeva».delt worden/ sonderndabmebm in pun^o culleÄarum unerdmchljchen herkommms ge-wesen/ daß( wan die Lands Hertzogen von ihren Standen ex cauxä ueceMcat.z pub!^

Grellem begehrt/ oder gesonnen/ sie aber dieselbe garnicht oder nicht völlig eingewil-ligt haben) solches ihnen in Ungnaden nickt auffnehmen-vielwmiger selbige darzu an-zwingen können : dermthülden sie den Ständen / wan sie bey vorgefallenen höchstenNöthen deß Vatterlands und befundener Erschöpfung deß pubüciaufLandherr-liches belangewzu derenselben Bestreitung L.and Greuren / xcrmollum lutmai, clonau.v», eingewilligt/ jederzeit r-vsrlaüa (daßdieemgewilligce beede/Geldgifften/ undSteuren auß keiner Schuldigkeit göreichec würden / und denen Gründen an ih. ko ^ ^rer Freyheit unnachrheilig seyn solren) außgegeven haben; Mermasftn lolchesdie . /von etlichen hundert Iahren her obbandene/ uns in clausnlu concernemibut l.!b l>?o.54767. anliqende L.andrags-KeverlA!m klarlich bewehren. Es ist auch dermoäus(wie dieeingewilligte Steuren auß der Landschasst beygebracht / und erhoben werdensollen) der freyer vi/poücion deren L.and'Scäj:dm von denen Lands Herren heimgr-stellet/ und zugestanden worden / und haben mehrgemelceLand Grande die Pfennings»Meistern angeordnet / welchedieeingewnügte Gelder emvfangm/ und eingetrieben/und zu dem End s wohin sie vermög Landtags - Gchluffes gewidmet ) auf Anord-nung deren Kürstt. Rathen / und relpoHive deren Land »Ständen ve^wrenaußdetK.andschaffrs Lalla außzahlt haben.

Nachdem nun auffbegebenen Todfail Weytand Hertzogen Johann rvilhelmen /Hertzogen zu Gülich/ Cleve/ und Berg Christmilttsten Andenckens/ deß Herren Er^nesten Marggraffen zu Brandenburg / so dan Herren XVolffgang XDsthelmettpfulygrassen bey Rhem / und Herzogen zu Neuburg Hochfürstl.Durckt.Durchl dieRegierung derenHerßogthuw.ber Gübch/ Cleve / und Berg/ fort der GrassjchasstMarck/ und^errschaffc Ravenstem/ anaetretten haben / ist von denselben der ^bbi. 8. bevverwahrter denen Land-Standen ausgegeben / und Krasse desselben ko.»d ren althergebrachte Freyhetren / erworbene Privilegien / altes Herkommen/undGewonheie (worunter dan neben änderen der von etlichen hundert Iahren vorder übli-ch t Gebrauch deren Land-Tagen / und freye Einwilligung deren Land Ständen/Wieauch Bestellung deß mocll, Wie die emgewilltgte Gelder von denen ^oniribuentm zahlt

B ^ werden