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Utt. c. /T?V/T^^^chwie eine unlaugbahre Sack ist / daß in wichtigen/ den Kamm
pubiicum Kcsindiic betreffenden Angelegenheiten Ratbzu
nehmen so nöthig / alsnützlick seye / und keine-nack Willkübr deßzeitlichen Regenten mocivrirte jemahlen eine daurbaffe
(D Blühe gehabt habe : Also ist von unvordencklicken Zeiten fast al-
lerOrths hergebracht gewesen/ Retcks-und Landtage zu halten / undmit denen dahin gehörigen Ständen die gemeine Wollfahrt zu über-F / und was darzu ersprießlich seyn möge / bey solchen Ver-
samblungen zu schlichten; Und da man ui die Historie eingehen will/ findet fick/daßder Erster befestigter Römischer König / der Römischer repuklic Lomina duria-ra. 7«^«/ derseckste/ und setner guter Regierung halber preißwürdiqer Romi-scher König deren Römeren Lomtcia Lcnrnr sra eingeführt/ und in selbigen über die Be-stellunq getreuer Bedienten / Gesatz- Gebung / Anbebung deren Kriegen / Und wassonsten zum gemeinen Besten vortrazltch erachtet worden / abgehandelt-und p» luNa-8»» deren voranten erledigt worden seye ; und da folgends der Kayser . unddessen Nachfolger 7/6-r-«, den Gebrauch deren dom.riorum zu minderen angefangen /folgende Regenten deren Römeren aber selbige zu schwächen / und in Abgang zuhrin-gen sich unterstanden haben / so ist darauß eine böckstschädllcke ci.ttraÄ-o universal im-per» erfolget/ und haben/ absonderlich die Teutschen / denenKayseren derenNomerenfich widersetzet/ und ihre Freyheit best-möglichst verthatiget / und deß EndS die Ge-wohnheit deren Lomitwrum beständig conrinmret : wobero dan entstanden / daß d;ß. auss geaenwärtlge Zeit im Heil. Römischen Reich Teutscher ^auoa die Reichs-Tage/und in jedem darunter lo rwendem Chur- und Fürstembumb die Landtage gehaltenwerden / auff welchen über dasjenige / sodaSHeyl / und gmeim Nutzen der Land-schafft berühret / und fürderen mag/ mit denen ^-and> Ständen ä-hberwet / und de-ren »sseriluz eingenommen wird. Unter anderen zu solchen Land - Tagen gevörtgenSachen/ wird der PUNÄU5 coN-A-num, wie auch der moclus (wie die Landtags Einwil-ligung auß der Landschafft beyzubringen seye ) vornembltch gezeblet / und keinemRetchS Stand nachgesehen / daß er seine Unterthanen nach eigener LVMuhrre / und dadurch in Unstand setze / die auff Reichs und Cränß-Täqen zu Auff echt-Haltung deß Heil. Römischen RelchS teutscher einwilligende Hulff/ undSteurenauffbringen zu können.
Viclcarur 5eckentlo!lk im Teutschen Fürsten^ Staat ? z. 8.«. K.vbi tca scribir : Wann die Renthen und gefällen/ Erbzinßen/ geschossen/ und„ dergleichen Gefällen zuweilen nach Gelegenheit der Zeiten und Laufften nicht zum-cken sonderen der Obrigkeit solche Kosten/ und Varlaqen zu handenstossen/ daß fteeines mehreren bedürffig/ so ist es von atterS Nothhalber auffkommen/ daßsteihreUntersassen umb gutwillige Greur/und Äcvhüiffe ansprechen ; Das Geschicktnun ln eine Fürstembumb undLand dergestalt/daß derLandsherr seine getreueI!.and.,, Stände von Prälaeeu/ Graffcn/ Herren/ Rurcrschasfr und Grärcen / (sovieldavon seiner Landsfürstl. Hoheit unkerworffen feynd ) auffeinen gemeinen ^and-». Tag beschreibet / jhien sein Amigen/ als etwa zugestossene/ oder besorgende Krie-.. ge/ und Einfälle / undwaSsonsten zurLands-Nolhdurffc erfordert wird/ vortra-„ gen und entdecken lasset/ und ihre guchertzige Hülff begehret.
,, ES hat jedoch damit jedes OrihS nach desselben l^-viieg en / und Gcwonhei-ren seine besondere Beschaffenheit ancrmassen in vielen Landen dieses ersuchen», umb die Greur / dem Lands Fürsten Vt Zupctwrirariz cerrtlorializ als ein k-ZA-o zu-kombt/ wobey es aber diese unumschranckte Macht und Gewalt nickthat/ daßdenen„ Unterthanen ein gewisses vorgeschrieben / und aufferleg: werden könne/ waSsteje-„ desmahl auff solches Begehren zur S:eur erlegen müssen / sondern bleibet denenLand-Ständen zu threr Berarhschlagung und Bewilligung gestellet / ob / w :eviel/ auff was Zeit/ und weise/ nacd Gelegenheit der fallen und vorgebracht»»ren Motiven sie ihren Lands Herren au (Meld / oder Geldes werth reichen und ge-bett wollen.