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Abtruck || Deren || Vor Ihro || Römisch-Kayserlich- || Und || Königlich-Catholischen || Majestät || Preyszlichstem Reichs-Hoffrath || Wider || Ihre Churfürstl. Durchl. zu Pfaltz || Als || Hertzogen zu Gülich und Berg etc. || In Appellations-Sachen || Gülich- und Bergischer Landständen || Pro & Contra || Gepflogener Handlungen
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AnwesendeGülich<und Berqtsche pand^Ständevon derRitttrschafft undHaubt» Stätten müsien wekemüihtgst clvliren / auß der tönen com^unicirtergnädigster ^esoiuliionvom 8ten dtses ersehen zuhaben / daß ihre vormnd nachgethane Vorstellungen nicht allein keinen jn^resz gefunden / sondern daß dasvon Land-Ständen unter dem außtrückltchen Beding / daß die ßmvammazu»länglich erlediget werden mogten / eingewtlligtes qu^mum , von viermahlhunderttausend Reichsthaler (worzu Stände'wegen nicht erfüllter c^vnäirionsich Vermahlen nicht bekennen können) biß auff das vorjähriges quanrum widerder Standen Willen verhöhet / und nach Anlaß erw. Kesoiunon einseitig insLand re^artiret werden wolle/ Stände aber ohne Erfüllung der außdedunge»ner dvnciirionen so lediglich vom Tag äimicciret worden seyn.

Gleichwie nun aber der Ständen Einwilligung^ Freyheit dardurch garstarck beschräncket / und völlig zernichtet wird ; Also können Land^Ständeihre Depucam«; s welche Ihro Ehurfürstltche Durchleucht ihnen dadcy zu ha»den gnädigst freygestelt) wiegern sie auch gewolt / znrAcparmmig deß ein»ß Lthtg außschreibinden vorjahrigen/ von Ständen niemahlen gewilligtcn gusn-to nicht instruiren; ssndecn müsten sich darwtder sowohl/ alsauch gegen au dasjcnige/wasjferner etwa gegen die Landtags^andlung / und der StändenvüeAia vorgenohlncn werden solte / mit unterthanigstem kehieÄ bezeugen.

Von G Ottes Gnaden Wir Carl Philipp Pfaly Graffbey Rhein/ deß Heil. Röm.ReiM Ertz SKaymeister/und Churfürst/ mBayeren/ zu GüliK / Cleve / undBerg Heryoq/ Fürst zu Mörß / Grass zu Veldentz/Sponhetmb/ der Marck ündRavensperg /

Herr zu Ravenstein :c.

G <H Nscren gnädigsten Gruß zuvor Zt. Hiebe getreue ! Wir hätten unSI I gänhltch gnädigst versehen gehabt / wurde seither unserer unterm 4-^iliit süngsthtn erlastcncr pl»vi«ioi,si-Äuhschreibulig6 Verordnung beydem pMcr vorgewcsene» Gültch- und Verglichen Landtag eine solche zuläligli»chc Einwilligung / wodurch die in Behufs unseres Kriegs ^rar,i » wie auchübriger gemeiner LandS-Äuizgaben / unverinenditch erheischte Nothdursste»bestritten werden können/ erfolgt/ mithin hterauffsolcher zu förmlicher Snv»schafft gedycn scvN < Zstachdeine aber denen beßfalS so offt und vteimahicndenen Guüchmnd Verglichen Land- Ständen beichehcnen trtcfftigcn Vorstcl»lungen ohncrachtct sich das Widerspiel ergeben hat / und rv>r soichcmnachaust scbr erheblichen Ursachen den in den vterdttn Monath verzögerten Land»Tag biß zu unserer in eigener hohtr Persöha erfolgender Ankaufst in hiesige»unsiren Landen ausizusicllen / mithin Land-Stände vom Tag zu erlassen gnä»dtast bewogen worden > ImmittclS aber die unabgängliche Besorgnust derzu Unterhalt unserer Kriegs-Trouppen/fvrt zu anderen Kriegs-und gemeinenLands Nothdurfften erheischter Gelder von einer unumbgänglicher Nothwcn»

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