Z22 Ii. Absatz, n. Klajse. X. Kapitel.
unruhigte die Leute gar sehr. Endlich brachte er es dahin, daß viele Leu-te sich wieder einen gewissen Menschen empöreten, und vor einen solchenhielten, von welchem all dieses Übel herrühre, und sie seinetwegen büssenmüßten. Dieser böse Geist brachte dieses Mannes Feld Früchte auf einenHaussen zusammen, zündete sie an, und wo sich dieser Mann hin begab,da zog sich die Flamme nach, und fing an zubrennen; dahero derselbe sichin kein Hauß begeben durffte, sondern auf dem Felde bleiben mußte. Waünun dieses Unfugs wegen die Geistliche in NroceNionen Litaneyen jungen,und Weyh-Wasser sprengeten, so warffder böse Geist mit Steinen nach den-selben und verwundet deren viel: Gingen aber die Ordens-Leute hinweg,da fing er jammerlich an zu weinen. Endlich gab er einen Priester mitNamen an, als wann derselbige seines Verwalters Tochter beschlaffen hät-te, und sagte weiter, er habe sich unter dessen Kutte verstecket, wann manmit Weyh-Wasser gesprenget hätte. Dieses Unwesen hat er gantzer dreyJahr getrieben, bis endlich alle Häuser desselbigen Orts in: Rauche aufge-gangen. Dieses aber laste aufseinen Werth, oder Unwerth, wieweit sol-ches gegründet, beruhen.
Sonsten ist noch ein conmiium und zwar Anno 860. zu dieses BischoffsZeiten in Mayntz gehalten worden, (d) welches eines, Namens ^bbo,,ver-heyrathung halber, worein der Bischoff Solomon zu Costnitz, und derAbt Qlimvläus gewilliget, veranlasset. Diese Verehligung ward auf die-sem SMoäo untersuchet, und wie sichs befand, daß sie in vierdtem Qi-sä ge-schehen sey, wieder, nach der Verordnung der (mnonum, getrennet. Än-bey wurden noch mehrere wegen der Verehligung, Todtschlags,
Unlauterkeit u.d.M. auf diesem abgefaßt.
§. vn.
Anno 858. entstund zu Mayntz und in dasigen Gegenden ein hesstigesErdbeben, also daß die Kirche dadurch erschüttert wurde und zumThei! einfiel, welche dieser Ertz-Bischoff wieder ergäntzen und renovirenließ, worein er auch, nach seinem Anno 86z. n. Nonas sumi erfolgtem Todebegraben worden. Sein LpimxNium ist beym Serm-io befindlich, und lau-tet also:
§.6.
sg) meldet dieses act an. 858. Umständlich.
(K) erweiset dieses, und führet die Lontems, oder was auf demselben abge-
handelt worden , 1om. ll. x.47Z. an. ^ -