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Buch 2, Theil 2 (1738)
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Klasse VI.

Heinrich Herr zu Blanckenhayn starb Anno 1408. unvermahlt,und Anno 1416. folgere ihm sein Bruder Ludwig in die Ewigkeit nach,gleichfals ohne Erben, womit dann diese Freyherrliche Familie sich endig-te» Die Herrschafft nahmen der an GrafErnsten von Gleichen vermahl-ten Schwester ihre drey Söhne inBesttz: Weilen aber dieselbe ein Cbur-Mayntzisches Lehen, so setzte sich der damahlige Ertz-Bischoff und Chur-fürst Lom-liäus auf das hefftigste dargegen, und gebot ihnen, derselbe,als ein dem Ertz-Stifft Mayntz heiingefallenes und verledigtes Lehen,sich nicht anzumaßen, und dieselbe dem Ertz-Stifft abzutreten. Weilennun aber diese eine starcke Einwendung dargegen hatten, so verfielen siemit dem Churfürsten in einen Streit, welcher 4. Jahr wehrete, und end-lich Anno 1420. zu Erffurth dahin verglichen wurde: Es solte GrafErnstder Jüngere und Graf Ludwig von Gleichen, Herren zu Blanckenhayn,Gebrüdere in Schrifften an dem Churfürsten und Ertz - Bischoff erken-nen, und bekennen, daß das Schloß und Herrschafft Blanckenhayn, wiesolche der Edle Herr Ludwig, Herr zu Blanckenhayn von dem Ertz-StifftMayntz gehabt, und besessen, verfallen sey; und wann solches geschehen,sotten alsoann ermeldte zwey Brüder mit gedachten Schlosse und dessenZugehörungen, von dem Ertz-Bischoff, zu rechten Mann-Lehen, vomneuen gnadiglich beliehen werden. Jedoch solle dem Ertz - Bischoff eineewige Oeffnung desselbigen Schlosses, wie ingleichen der vierdte Thei!dieser Herrschafft vorbehalten, und ausgesetzet seyn, welchen die Grafenvon dem Ertz-Bischoff, oder dessen Nachkommen wieder ablösen mögten,wann es ihnen füglichen, und zwar um eine Summa Geldes die vonGraf Friedrichen Henneberg solte benennet werden. Dieser Vertragist vom Ertz - Bischoff Conrad zu Mayntz sechsten, dann auch von denenobgedachten Grafen und Unterhändlern bekrafftiget und besiegelt wor-den. (6)

Ehe ich aber in dieser Materie weiter gehe, so will ich zuvor dieser Ed-len Herren Stamm-Tafel noch mit einrücken:

Berin-

(Z) Der aufgerichtete Vergleich ist in .5^'//^'/ der Grafschafft Gleichen,x. 184. befindlich.