Von denen Grafen zu Arnöhaug. ?zi
Heinrich, auch Ritter, der Hertzogen zu Düringen (wie sie von ChurfürstErnsten undHertzog Albrechten in offterwehnter Landstheilung gcnennetwird) Katharinen gebohrner von Brandenstein, Witben von Heßberg,Vater und Bruder es uf Begnadung Kayferl.Majest. und mit Wissen undWillen Hertzog Wilhelms des Dritten zu Sachsen, vor eine Herrschafft inibren Titul geführt, und sich darauf Herren geschrieben haben mögen.Wodurch aber dem Chur-und Fürstl. Hause Sachsen, oder auch nur denMitbelehnten ^Zn^en an ihrer Lands-Fürstl. Obrigkeit, Lehnschafft undBothmäßigkeit ebensowenig einiger Nachtheil zugezogen oder der Ritter-Sitz Ramis aus des Amts Arnshaugk Grund und Boden unters Reichverletzet werden können, als heut zu Tage Oppurg?, welches der gefange-ne Graf Carl Christof von Brandenstein, ebenso vor eine Herrschafft inGraflichen Titul führt. Was auch gleich der Cammer-Gerichts-iMcai mitder wieder Sachsen erhobnerKlag und Rechtfertigung zu Speyer sich ge-gen Sachsen unterstanden haben mag. Deme doch die alten Reichs -tricuw und Anschläge Anno 1431.1467.148s. 1471. so in der Braunschweigt-schen Sach uf Kayserl. eompuiiönaw oder Zwangbefehl, aus der Reichs-Stände ^rclliven Herfür gegeben werden müssen, keinem Beyfatt geben.Sondern nur die Reichs-Kl-ui-icu! 1^1. Md die Delation von den aus-ziehenden, und ausgezogenen Ständen,so Kanserl. Majest. aufden Reichs-Tag zu Augspurg Anno 1548. übergeben worden, in welche es wieder solchevorige ^latiiLuin und das uhralte Herkommen dieses Rittersttzes untermAmt Arnshaugk, als welches in obangezogenen Landestheilungen, und ohnZweifel, auch darauf ausgegebenen Sächsischen Lehnbriefen, und den kund-bahren Historien gegründt, zurNeuerung,ohne damahliger Chur-und Für-sten zu Sachsen Wissen und Bewilligen nicht eingeschoben werden sottennoch können. Darum es wohl des Zweiffels und vichmst8: Ob Ramiszum Ambte Arnshaugk, als ein Rittersitz uf Cantzeley, gehörig sey odernicht? vor und bey den Kayserl. zur Wirderung und Anweisung verordne-ten Lommiliai-jen zuWeydaAnno 1571. m'chtbedurfft. Ist aber damahlsden 29. ivlni tii daselbst nichts desto weniger verabschiedet worden, weil manwegen allerley mißhelligen Berichts aus solchem?im6ke vor dasmahl nichtkommen könne, so solle es uf Kayserl. Majest. eigne weitere mquiiition undveciüon gestellet seyn. Wobey es noch biß aufdiese Stunde beruht.
2. Oppurg derer von Brandenstein, wie Anno 148z. so heutiges aucheineGräflicheBrandensteinische Herrschafft bedeut.
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