Konsistoriums (später PrcSbyterinm genannt), das aber nachseiner Absicht weniger Verwaltnngskörper als vielmehr Trägerdes christlichen Glaubens nnd Lebens der Gemeinde seinsollte. Im Jahre 1591 trat die erste ordentliche Konsi-storial-Vcrsammlnng zusammen; die ans die Konstituierungnnd Einrichtung derselben bezüglichen Sätze lauten folgen-dermaßen :
„Was sich in der Gemeinde zu Sonborn Mino 1591aufs Saneti Johanstag von wegen der Brüder hat zu-gedragcn vnd begeben.
Erstlich haben sich die Sembtliche Brüder zur Enange-lischcn Lehr Altes nnd NcweS Testaments vnd zum H.Ehristlichcn Hepdelbergischcu Catechismo mitt hertzen handtvnd Mündt bekannt vnd alter christlichen Zucht vnd ckin-oiptin sich vnderlvorffen, auch die tag Jrcs Lebens(: durch Gottes gnadt vnd Hilst des heiligen Geistes stdabei zu verbleiben angelobt.
Zinn anderen seindt hiebenoven durch Anrnffung Göttlichcs Nahmens Lentz vor denn Steg vnd Gordt an derBoecke zu Eltesten erwehlet, vnd soll Lentz vor demStege das Diaevn ambt mit verivalten, welchen zwcycndie sembtliche Brüdern ivilligen gehorsam zu leisten angelobt.
Tis; soll von den Brüdern Unterschrieben werden, dieschreibens erfahren siudt.
Lentz snr dem Stege bekenn ich diß war zu sein.Bekenn ich Gördt Kremmer diß war zu sein. Bekennich Urban in der Grotenbeck diß war sein. Dieweil »virHermann zn Medtbcck vnd Froivein zum Thorn, Hermannzu Varreßbeck, Windtgeu zu Medtbeck nit schreibens tundig haben sie mich Caspar Lnneßlad Pastor zn Sonbornvnr sey zu vnterschreiben gebettcn. Peter Poch in derGrotenbeck bekenndt diß war, Merten aufs dem Botten-berg, Hnuolt snr dem andersten Stege, Wilhelm vnderden Boicken bekenne diß war sein. Weil Lentzen vor