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Statt fanden. Thatsächlich hat daher bis znr Stunde die Verfassungans die Wahl der Minister keinen Einfluß geäußert und in noth-wendiger Folge davon war ihre Einwirkung auf den Gang derVerwaltung und Gesetzgebung eine beschränkte. Ermöglicht ist die-ses Verhältniß durch die Verfassung selbst, welche der Regierunghinsichtlich der Staatseinnahmen eine große Selbstständigkeit ein-räumt, in sofern sie wichtige Aenderungen in dieser Richtung in derRegel von dein einstimmigen Willen der drei legislativen Factoren,also von dein Willen der Staatsregiernng abhängig macht. Alseinziges wirkliches Mittel eines mitbestimmenden Einflusses auf denGang der Angelegenheiteil des Staates hat die Verfassung jedemFactor das Zustimmnngsrecht zu den Ausgaben bewahrt. Wirdauch dieses Mittel ans dein Wege der praktischen Handhabung derVerfassung, ans dem Wege der Aufstellung eines Präcedenzfalles seinerWirksamkeit beraubt und dadurch ersetzt, daß die Festsetzung derStaatsausgaben bei fehlender Uebereinstimmung ans die Regierungallein übergeht, sw bleibt dem Landtage nur noch die negativeMacht, Anleihen und neue Steuern zu verhindern und die Gesetz-gebung zu hemmeii. Gleichwie ich eine solche Verfassungals ein Uebel ansehe, erachte ich es im Interesse der Regierungbedenklich, den Weg zu betreteil, der dazu führt; ich hoffe, sie wird,wenn das Herrenhaus der Commission zustimmt, den Beschluß zueinem letzten Verständigungsversuche benutzen.
Der in der Budget-Commission gefallene, hier wieder aufgenom-mene Antrag, den Etat abzulehnen und den früher von der Regie-rung vorgelegten Etat anzunehmen, ist die einfache Verwerfung desEtats mit Hinzufügung des Motivs. Sein Inhalt, mit anderenWorten ausgedrückt, ist: da das Abgeordnetenhaus statt der ver-langten 140 Millionen nur 134 Millionen bewilligt hat, so mögedas Herrenhans auch die 134 Millionen nicht bewilligen. DasHerrenhaus hat nur die an anderer Stelle bewilligten Ausgabenebenfalls zu bewilligen oder abzulehnen. Werden wir nnn in dieAlternative versetzt, jene 134 Millionen entweder anzunehmen oderabzulehnen, so entscheide ich mich für die Annahme. Der Unter-schied zwischen der Forderung der Regierung und der Bewilligungdes Abgeordnetenhauses beträgt für das Jahr 1862 6 Millionen.Davon gehen jedoch ab die für die hinter uns liegenden Monatebereits ausgegebenen Beträge, wofür die nachträgliche Genehmigungnicht verweigert werden kann. Der Unterschied reducirt sich dadurchauf ungefähr 1 Million 200,000 Thaler. Es steht jedoch nach den