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Z. 73.
In Betreff der Steuern können Bevorzugungen einzelner Ständeoder Personen nicht eingeführt werden.
s- 74.
Die Aufnahme von Anleihen für die Staatscasse findet nurauf Grund eines Gesetzes Statt; dasselbe gilt von der Uebernahmevon Garantieen zu Lasten des Staates.