186 Der erste Neichsfreiherr zu Schauen Otto Grote 1686—1633.
Wohnhaus mit Stallung, einem 5 Morgen großen Garten und5 Morgen anderweitigen Landes. Unterm 20. Octobcr 1691 ver-kaufte ihn der Herzog unter Zustimmung seines Bruders AntonUlrich an den Reichsfreihcrrn für 1300 Thalcr, doch zunächstnur auf 12 Jahre mit dem Recht des Wiedcrkaufs, alsovon 1691 — 1703. Zugleich wurde dem Käufer das Recht desUntcrg crichts, welches der Krug bis dahin nicht besessen, über-lassen, indem er „kleine Sachen als die im Hause und dessenZäunen oder Bezirk sowohl der fremden als dcro eignen dem Krugzugehörcnden Leuten vorfallende Schlägereien, Scheltworte unddergleichen llölmta. oiviUu zu bestrafen, auch die Hurenbrüche vonseinen eignen im Krug dienenden GcstndeZ zu heben haben" d. h.zu richten haben sollte. Außerdem wurde ihm das Recht zugestanden,einen eignen Krüger einzusetzen und „ihm freie Macht gelassen,den Krug von der Herrschaft Schauen mit Bier, Branntwein unddem Befinden nach mit Wein zu belegen".
Auch wurde ihm volle Abgabcnfreiheit zugesichert undversprochen, daß außer dem bestehenden Krug kein neuer in derNähe errichtet werden dürfe. Sollte der Herzog nicht gewillt sein,nach 12 Jahren den Krug zurückzukaufen, so solle ihm derselbe aufweitere 12 Jahre belassen werden. Endlich wurde dem Reichsfrei-hcrrn auch noch freies Bauholz sowie freie Feuerung aus denCommunionforsten zu zugesichert, während für die übrigen ff?in Hannover ebenfalls Befreiung auszuwirken, den persönlichenVerhandlungen des Käufers überlassen wurde.
Die Erwerbung dieses Krugs war offenbar erfolgt, um dasSchaucner Bier besser verwerten zu können und die reichsfrciherrlicheBrauerei überhaupt zu heben.
Im Ort Schauen selber suchte der neue Herr nachKräften seine n wohlthätigcn Einfluß geltend zu machen, indem erseiner Unterthancn Bestes auf dem Herzen trug. „Gott zu Ehrenund seinen Nachkommen zum Besten," entschloß er sich,an Stelle der alten unzulänglichen Kirche, 1690 eine neue Kirchezu bauen. Ein Kapital von 140 Thalern bestimmte er dazu,
0 Wahrscheinlich sind hierunter Strafen für die Unzucht zu versteh».