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Geschichte der Freien Reichsherrschaft Schauen, eines der allerkleinsten Gebiete im alten deutschen Reich ; nebst fast ausschließlich archivalischen Quellen
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66 Versuch Walkmrieds, sein Wiederkaufsrecht an Schauen geltend zu machen.

ruhenden Pfandschilling von 3000 Goldgulden an den Grafenzurückzahlen werde.

Aber die Loskündigung war leichter geschrieben, als von denGrafen angenommen. Schon als das erste Schreiben vom 27. März1593 durch Abgesandte Walkenrieds nach Wernigerode überbrachtwurde, gab es Schwierigkeiten. Der Graf war an jenem Tagenicht zu Hause, sondern in Wolfenbüttel. Die gräflichen Beamtenaber weigerten sich, das Schreiben in Empfang zu nehmen undforderten deshalb die Abgesandten auf, sich nach Wolfenbütiel zumGrafen zu begeben. Da diese hierzu keine Lust hatten, so erklärtensie, sie seien bevollmächtigt, das Schreiben auch den Befehlshabernund Rüthen des Grafen zu übergeben. Aber es half nichts. DieGräflichen blieben dabei, das Schreiben nicht annehmen zu können,da dies sehr leicht als eine Annahme der Loskündigungangesehen werden könne. So übergaben die Walkenriederdas Original dem Notar Hoier und ließen durch ihn über denganzen Hergang eine Verhandlung aufnehmen. — Der Graf selberaber rührte sich nicht, so daß sich auch der Herzog Heinrich Julius,Bischof von Halbcrstadt, veranlaßt sah, unterm 29. Januar 1594denselben zu bitten, die Loskündigung Schauens „nichtstecken zu lassen". Es half nichts. Da versuchten es dieWalkenrieder noch einmal, am 15. Februar 1594 dem Grafenpersönlich die Loskündigung Schauens zu übergeben. Aber siewurden gar nicht vorgelassen unter dem Vorwand, daß der GrafBesuch habe und Besuch erwarte. Dagegen wurden die gräflichenRäthe mit der Annahme des Schriftstücks betraut, welche erklärten,daß der Graf nach Rücksprache mit seinen Gebrüdern eine Ant-wort an Walkenried gelangen lassen werde.

Ob eine solche Antwort wirklich erfolgte und wie sie lautete,darüber fehlen die Nachrichten. Allem Anschein nach aberwird dieselbe in ablehnendem Sinn ausgefallen sein,da die Grafen schon immer behauptet hatten, Walkenriedhabe zu einem Wiederkauf gar kein Recht mehr. Aller-dings sei dies Recht in dem Vertrag von 1530 dem damalige»Kloster vorbehalten, aber es sei auch zugleich festgestellt, daß, wenndas Kloster zu bestehen aufhören sollte. Schauen völliges Eigenthum