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Gleichzeitig bin ich bemüht gewesen, auch das Einverständnis zudiesem Beschlüsse von dem Senior der II, Hanptlinie und deren Descendentensowie von Descendenten der ersten Nebenlinie herbeizuführen.
Ein Einverständnist von den Descendenten der anderen Nebenlinieist diesseits nicht für erforderlich gehalten, da der in Rede stehende Beschlustvon den Senioren der direkten Nachkommen des genannten Oberstlieutenantsals bindend erachtet worden ist.
Der Königlichen Akademie beehre ich mich den qu. Beschluß anliegendergebenst zu überreichen, und glaube ich voraussetzen zu dürfen, daß der-selbe dem Wunsche der Königlichen Akademie entsprechen wird.
Skalischen, den 18. August 1883.
K. v. Hofe,
Obersts z. D.
Anlage 9. (Seite 36.)
Lr. m. s. p. r.
Die beikommende Anlage mit unserem Familienbeschluß bei denDescendenten der II. Hauptlinie behufs Herbeiführung ihres Einverständ-nisses gefälligst cirkuliren zu lassen:
1) bei dem Königl. Major Herrn von Hoven zu Glogau, Seniorder II. Hauptlinie.
pr. ä. 28. August, weiter befördert den 29. soäsm.
(gez.) v. Hoven, Glogau.
2) bei dem Rittergutsbesitzer Herrn H. v. Hoven in Mittel-Röhrsdorf.
pr. ä. 29. August 1383 und dem sehr geehrten Familien-beschluß freudig und gern beigetreten.
(gez.) H. v. Hoven.
3) bei dem Rittergutsbesitzer Herrn L- v. Hoven in Hinzendorf.
(gez.) gelesen Ludwig v. Hoven.
4) bei dem Amtsrichter Herrn C. v. Hoven in Cosel.
pr. und exp. 31./8. 83.
(gez.) v. Hoven.
K. v. Hofe,
Oberst z. D.
Skalischen bei Gr. Sobrost via Darkehmen,Ostpreußen.
H. 8. Um schleunige Erledigung bittet ergebenst v. H.