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2 (1890)
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redten Gesinnungsgenossen, der bereitwilligst die verleumderischen An-schuldigungen verbreitete und dieselben dein General v. Lossow beigünstiger Gelegenheit miltheilte.

Die gegen den Rittmeister v. Hoven erhobenen Beschuldigungenbestanden vornehmlich darin!

1) p. v, Hoven habe gewußt, daß die angeblich zugelaufenen Pferdevon den Husaren resp. von den Bosniaken gestohlen worden seien;

2) p. v. Hoven habe sich eines dieser Pferde angeeignet und das-selbe auch während des Rückmarsches geritten;

3) p. v. Hoven habe eine Beleidigung, die der Dragoner-Capitainv. Manstein gegen ihn im Depot zu Tarnarode ausgesprochen,ohne Satisfaction zu fordern, hingenommen.

Wäre diese Anklage gleich bei der Rückkehr erhoben worden, sohätte der p. v. Malachowsky nur im Gefühl seiner eigenen Ehren-haftigkeit gehandelt. Es muß aber befremden, daß der Kläger erstnach Verlauf eines Jahres jene harten Beschuldigungen zur Sprachegebracht hat. Auch hat der Kommandoführer sich nicht veranlaßt ge-sehen, eine derartige, den Rittmeister v. Hoven gravirende Meldungüber die zugelaufenen Pferde dem General v. Lossow zu erstatten.Die Anschuldigungen tragen deshalb im Allgemeinen den Stempeleines Charakters, der mehr persönlichen Sonderinteressen als den Ein-gebungen einer ehrenhaften Gesinnung zu folgen geneigt war. Mandürfte in Anbetracht des Endresultates dieser Anklage zu diesem un-günstigen Urtheile berechtigt sein. Namentlich läßt die schriftliche Er-klärung des Capitains v. Manstein die gesuchte Gehässigkeit und denMangel kameradschaftlicher Gesinnung des Klägers in grellem Lichteerscheinen.^)

Der General v. Lossow, der im April 1769 mit seinem Regi-ment bei Tilsit in Cantonnementsquartieren sich befand, mußte selbst-verständlich auf die vom Rittmeister v. Malachowsky nachträglich ein-gebrachten Beschuldigungen eingehen. Als ein Mann, der im Punkteder Ehre äußerst sensibel war, verfolgte er auch diese Angelegenheit

abgesehen hätten, ihn der Gunst und Huld des Generals b. Lossow zu entziehenund womöglich seine Existenz zu vernichten.

*) Siehe Anlage 41.