genannter Direction wurde schließlich auf Grund der von derAkademie gemachten Offerten in einem unter dem Vorsitze desSeniors zu Skalischen abgehaltenen Familienrathe"") beschlossen, dieRüstung und den Helm des weiland Oberstlieutenants Georg Kalauvom Hofe nach der Kirche zu Arnau nicht zurückzubringen, sondernbeide Stücke unter Erfüllung der nachstehenden Bedingungen in den leih-weisen Besitz der Königlichen Kunstakademie übergehen zu lassen:
1) Die Rüstung und der Helm bleibt Eigenthum der FamilieKalau v. Hofe und die Königliche Akademie erkennt dieses Eigenthums-recht an.
2) Die Königliche Akademie verpflichtet sich, zur Ausnahme derqu. Rüstung einen gut ausgestatteten Glasschrank anfertigen und den-selben an hervorragender Stelle in dem Gebäude der Akademie aufstellenzu lassen. Die Auswahl der Stelle hat Oberst v. Hofe mit dem Vor-stande der Akademie zu vereinbaren.
3) Die Akademie übernimmt ferner die Verpflichtung, oberhalbdes Schrankes eine Metalltafel, auf welche der Name, Titel, Geburts-und Todestag des ehemaligen Trägers der Waffenstücke zu setzen ist,anzubringen. Oberhalb der Tafel sind die Worte zu verzeichnen.
„Eigenthum der Familie Kalau vom Hofe."
4) Die Königliche Akademie verpflichtet sich, auf ihre Kosten einewürdig ausgestattete Metalltafel für die Kirche zu Arnau herstellen zulassen und dieselbe an der Stelle, wo sich die Rüstungstafel mit demerwähnten Waffenstücke befunden hat, anzubringen.
Die bezüglichen Inschriften auf genannter Tafel wird der Oberstv. Hofe mit dem Borstande der Akademie vereinbaren
5) Die Akademie verpflichtet sich, ans eigene Kosten die Rüstungrestauriren und eine sorgfältige Reinigung derselben von sachverstän-diger Hand vornehmen zu lassen.
6) Die Königliche Akademie übernimmt die Verpflichtung, denFamilienbeschluß originaliter im Schranke in dem sich die Rüstungbefindet, aufzubewahren.
Nachdem dieser Familienbeschluß der Direction der Königlichen
Siehe Anlöge 7, 8, S.