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2 (1890)
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der Hofe", der anderevom Hoffe", der drittevon Hoffen", oderder einevon dein Hofe", der anderevon Hofen" und der drittevon der Hoven".

Endlich begegnet man sogar dem sonderbaren Umstände, daß auchder Name von einem und demselben Träger variabel geführt wordenist. Z. B. ein Descendent nannte sich zuerstvon Hoffe", dannvonHofen" und schließlichvon der Hofen".-) Ein anderer Descendentnannte sich anfangs:von den Hoven", dannvon dem Hove", zu-letztvon Hoven"."")

Allerdings ist die gegenwärtige Generation für die Führung desunberechtigten Namens nicht verantwortlich zu machen, jedenfalls aberwar sie verpflichtet, für eine Wiederannahme des richtigen Namens»ach dem Wortlaute des Diploms einzutreten.

Weder engere Familien-Tradition, noch Pietät gegen die un-mittelbaren Vorfahren können dazu berechtigen, einen fremden Namenweiter fortzuführen. Uebcrhaupt dürfte von einer Rücksicht auf dieersten Träger des unrichtigen Namens in dieser Beziehung abzusehensein. Dieselben haben aus Unkenntnis; ihrer Abstammung, oder in Folgevon Nichtachtung des Diploms, oder aus Indolenz einen Namen ange-nommen, der ihnen rechtlich nicht zukam.

Für alle Fälle gebührt in erster Linie die Pietät demUrahn! Das äußere Zeicheu der Ehrfurcht, welches manihm entgegen bringen muß, ist die treue Bewahrung desNamens, den er in Anerkennung hervorragender Verdienstefür sich und seine Nachkommen erhalten hat.

Welche Gründe liegen nun dafür vor, daß der durch Diplom ver-liehene Name in solcher abweichenden Art geführt werden konnte undbis vor Kurzem noch geführt worden ist? Sicheres ist darüber nichtanzugeben, aber der Hauptgrund dürfte, wie oben bereits bemerkt,theils in der Unwissenheit der Abstammung, theils in der unvoll-kommenen und wechselnden Orthographie des 17. und 18. Jahr-hunderts zu suchen sein. Endlich liegt auch die Vermuthung nahe,

Major Benjamin K. v. H., Rittmeister Franz K. ll. er"*) Kommissionsrath Johann Albert K. v. H.