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schwester hatt, mögte <li.^put.irt werden, ineineni rsAiinsutii^ssrsturiuiu in so-thanem kriegesrecht mitzusein anbefohlen, eß hatt sich aber befunden, daß indemselben viele ecmlusiousK vorgelauffen, in dem Lwer Aönigl: Waytt: daruntervsrsirendes iutrssss und der urtienlsbrieff »reines ermeßcns nach, wie ich es gehöret,nicht, wie es wohl sein sollen, in acht genommen, besondern da man nur dieVerantwortung!) des leütenantß gehöret, welche dan einseitig!) und nicht aufdie klage, auch nicht auf Herrn dicnste gerichtet, und bey welcher auch schlechterbeweiß gewesen, ist man von der Hauptsache abgesprungen vnd so fort zum vrthelgeschritten, da dan nicht wegen Herrendienste oder das sommunclo gesprochen, be-sondern der schmicdt, so doch im geringsten nicht gehöret auch nicht im gerichtenoch oitirt gewesen, zu viertzehentägiger straff au psal zu stehen, über daßnoch im stockhauß zu sitzen oonclsnmiret vnd verdammet worden, daß urtheilin des leütenants fache ohne vorher mir beschehene rslutiou puplieirst, demfenderich auch so bald er es nur begehrt nicht allein äilutimi gegeben, besondernder oberstl:, der sich nicht weiter alß es sein smnmuiula angienge, zu klagen ein-gelaßen, dahin durch ein äserst auferleget, daß er seine beschwerungh, so doch»urten in zwey punetsn alß die verseümnüß in Herrndiensten und den dieWidersetzlichkeit des senderichß erweisen solte, wider welches alles aber vonuurzsur (Lantzlern alß des oberstleütenants gcvolmechtigten in öffentlichem krieges-recht prots8tirt worden, vnd ob gleich der oberunditsur nach puplieiit.su vrthel undgenommenen abtritt widerumb hineingegangen vnd errinnerungh gethan nach krieges-rechten zu verfahren, so ist es doch nicht angenommen, also dabey verblieben; ichhabe den obern uuclitsuru bey dem eydt vnd Pflicht, womit Ew: Aönigl: Waytt:er :c. verwandt, anbefohlen mir alles vnd iedes, rvaß in so ermelten (!) kriegesrechtpussirst, schriftlich einzugeben, derselbe aber hat sich damit, das es in rechten ver-botten, vndt ihme, weil er für dißmahl im gerichte nichts zu sagen gehabt, nichtbeykäme die jnru purtimu zu disputiren oder der richter spruche zu rstormirsn, da-mit er sich uicht pro iuz'unoso, der sich in Hendel eindringe, angesehen sein, vnddarnach mit schweren proessssu, so daraus zu erfolgen pflegten, beleget werdenwolte, entschuldiget, es würde aber ermelter oberstleüt: 5ütkens sein recht in achtzu nehmen und sich deßen zu gebrauchen wißen; der fenderich aber nun auf er-langte clilutivu gibet aufs newe wider dem oberstleütenanth unterschiedene punetsnein und suchet daß zeügen darüber mögte abgehöret werden mögen; wan dan nundieses eine weit aussehende sache, so außer zweiffel von einiger persohn ßwie danso offtermelter oberstleütenanth in seine klage über den fenderich sich auch übermussur Fuchsen beschweret:) angestifftet und zu lauter aufwiegelungh sich anleßct,wodurch dan nicht allein <Lw: Äönigl: Waytt: dienstc verseümet, sondern auch daetwas fürgehen solte, bey solcher Uneinigkeit vnd nich tragenden respect gegen dieober», großes vnheil verursachet würde; vnd wüste ich zwar wohl, waß bey solchenfachen zu thu», allein weil ich in einem vnd anderm meine vrsache habe, auch da-mit einem jeden, worauf er sich beruffet, widerfahre, ich aber, alß der so langein Herrndiensten kriegesruison wohl zu gebrauchen gewust, dennoch nichtmöge anderergestalt von einem vnd andren angesehen sein, alß ersuche <Lw: Aönigl:Zlcaytt: alleruuterthänigst, dieselben geruhen allcrgnedigst einen dero h. landrätheoder h. I). ließen, weil er noch hir im lande, oder aber h. Schneidebach aller-gnedigst anzu-befehlen, daß von einem deroselben nebst noch ein paar vnparteyscheuottieirsrn, da dan der h. oberste et.l>umbstorff, so von seiner reyße wider-kommen ist, vnd noch sonsten jemand nach dero allergnedigsten belieben mag ge-nommen werden, die die sache ernstl: sürnchmen, und solchen darauß besorglich-entstehenden vnheil sürgekommen werden möge, jedoch ersuche Ew: Aönigl: ilNaytt:auch allerunterthänigst, dieselbe geruhen dieses also allergnedigst zu «tispanirsn, daßdie von deroselben mir eonl'srirts juriMetion und daß gerichte ohne prus-putit? darunter verbleiben vnd dieser notns in keine eonsscprsnt/. gezogenwerden möge. Womit ec. Ernst Albrecht von Elierltein.