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gegen den gewalt des waßers nicht daursaiiib, besonder» in zwey jähren, weit esbalde naß, baldt trocken gantz vermodert und wider wegk gespület wirdt, angeregtefür 2 jähren mit steine beschehene ruparation aber gahr bestendigh und von denwellen des waßers bißhiher unbeschädigt befunden, vnd derentwegen solche i Lpnrntionmit den steinen an der wasserseithen zu der vestungh versicherungh weith vorträglich-vnd bestendiger, alß welche dem desfals gemacht ungcfehrlicher überschlagt nach mit300 rthlr: verhoffentlich außzurichten, zuinahln an dein orthe wo die vorige steine,so vorhin bereits darzu gebrauchet, geholet, annoch gnug vorhanden, welche aber ufeine halb viertel meil weges biß an daß wasser vnd von dannen mit böthen an diewercken geführt werden müßen; alß auch die büchenpallisaäen, so nach der Holl-steinischen landseithen stehen mehrentheils von der lufft verzehrt und gar untauglichvnd hoch von nöthen, daß an deren stelle und übrige platze vmb den wall undthore zu der vestungh versicher- und beßer nuuMkuirungh an statt der zergangenen»ewe p!>Ili«!ulvn hinwieder gesetzet werden, vnd an der zahl dehren zwey tausendtpallisaämi sich befinden, die gantz verfaulet undt vcrnwdert, so habe meiner unter-thänigsten schuldigkeit befunden ewer königl: iiiaytt: dieser» twegeii allervnterthänigstenbericht zu erstatten, dieselbe in unterthänigkeit gehorsambst ersuchende, damit die er-sodcrte rsparatiou an besagter vestungh dauerhafft gemachet undt nicht alle jähr zubeßern nötigh sein, auch der orth so wohl für dem wasser alß zu lande in gehörigersicherheit gesetzet werden müge, woher solche dero behufs crfoderte dreyhundert rthlr:zu erheben, vnd daß die dazu behufige steine an daß wasser so wohl auch die ver-spkeitioirtö pallisaäsu ufs chiste gefället undt beyschaffet werden mögen, allergnedigsteanordnungh undt anstalt ergehen zu laßen in königl: gnaden zu geruhen ec.
Ernst Albrecht von Eberstein.
Ntr. 468. töchr. Ernst Albrecht's an K. Iritlviilli «!. <1. H'innenberg 7. 1V4,r:1664. Woher daß geltt zu umvmachcn I kalt pnlver soll genommen werdenals; 84 rthlr:.
Güwer königl: maytt: habe hicnrit allergehorsainbst berichten sollen, wie daßeine last von dem jüngst verwichcnen jähr zur Glückstadt vom hohen wasser ver-dorbenen pulsfer aufs dreyer arth alß scheiden-, musgusteu- undt stückpulffer zurechtmachen laßen vnd solche nun ehist fertig vnd so guht alß es zu vohr nie gewesenwiderumb wirdt, worzu aber zu einein jedwedern ccntner zwey vnd zwantzig fiffd,salpkter zusatz muß gethan werden, und wirdt das j)fd. Salpeter vor Z2 ß bezahlt,sindt die 22 j)fd. aufs centner pulffer alß ss2 Afd. aii gelde füiiff vnd einen halbenrthlr: und daß macherlohn s^/2 rthlr:, konipt also die last mit macherlohn nebstdem sulpster vnd andern Zubehör ausser des holtzs zu leparirsu vier vnd achtzigreichsthlr:. Geruhen demnach eüwer königl: iiiaytt: allergnedigste Verordnung er-gehen zu laßen, wie sie es mit übrigen gehalten vnd woher die darzu ersodertegelder solle» genommen werden, sonsten haben die von den Ammsischen oompa^nieihr auch vom wasser verdorbenes pulffer zur Marburg wider zurechte machen laßen,kompt aber die last ein viel mehrers alß auf diese orth ihnen zu stehen :c.
Ernst Albrecht von Eberstein.
Nr. 469. Schr. Krnst Albrechts an K. I'rickviieli <1. <1. H^innenbergli 15. mai-tij1664, die Arbeiten zum Ariedrichsort betreffend.
Güwer königl: iiiaytt: allergnedigste» befehl vom 3. dieses habe bei meinerheütigen wider anhero kunfs mit gebührendem ruspsot wohlerhalten vnd draußin vnterthänigkeit ersehen, welchergestaldt aufs vielseitiges supplioirmr vnd anhalteiiderer ämpter vnd iiiarschen sie allergnedigst eingewilliget, daß dero landtruAÜmkutzwar mit der arbeit an Fricderichßorth, gegen erlegungh einer summa gelder,verschonet, iedoch nichstoweniger schleünigst gerichtet vnd von den ottleieror exereirtsollen werden, vnd waß ewer königl: maytt: dannenhero der 3 oompa»uiivn zusueß zu übrigen beyden wegen sortsetzungh der arbeith zuiii Friederichsorth jegen