II. Während der Datier des Kriegsstands ist das Tragen von nicht zumDienst gehörigen Waffen und Abzeichen aller Art verboten; in Beziehung aufEntwaffnung der Biirgorgarde und Schutzwache wird auf den bereits gestern er-lassenen Specialbofehl hingewiesen. Der Ungehorsam hat Zwang und woitorcMassregeln zur Folge. Die Bezirksdirektoren sind ermächtigt, Jagdbosiizern denBesitz und das Tragen von Jagdwaffen, in so ferne dieses in jeder Beziehungunbedenklich erscheint, ausnahmsweise, vermöge besonderer schriftlicher Erlaub-niss, einstweilen zu gestatten.
III. Es dürfen während der Dauer des Kriegsstandes Volksversammlungen,es sey zu politischen oder nicht politischen Zwecken, nicht abgehalten werden.Die politischen Vereine sind, söfern davon nicht eine specielle Ausnahme vonmir gestattet sein sollte, hiermit aufgelöst. Vereine zu nicht politischen Zweckonbedürfen zu ihrem Fortbestehen der ausdrücklichen Bestätigung der kurfürst-lichen Behörden.
IV. Zeitungen, Journale und Flugschriften können nur nach ausdrücklichoingeholter Ermächtigung der betreffenden Regierungsbehörden erscheinen. Dieneuhess. Zeitung, die Hornisse, und der Volksbote sind verboten und derenPressen in Beschlag zu legen. Die kurfiirstl. Behörden worden hiermit beauf-tragt, diese Verordnungen zu veröffentlichen und sind für deren Vollzug verant-wortlich gemacht.
Die erforderliche militärische Hülfe durch das Bundesexecutionscorps wirddenselben auf Begehren zur Disposition gestellt.
Cassel, am 22. Dec. 1850.
Der Bundes-Civilkommissärfgez.) Graf von Leiningenk. k. österr. Feldmarschallieut.' 1 ')
Ausgenommen Februar 1851, wo Christian au den Dres-dener Conferenzen Tlieil zu nehmen hatte, blieb er in Casselbis November 1851; hierauf wurde er Oberkommandant inKrakau, kehrte aber im April 1852 aut kurze Zeit nach Casselzurück, um die Verfassungsangelegenheit im Auftrag desBundestags zu Ende zu bringen.
1852 wurde er Inhaber des Inf.-Rgts. No. 21.
') Diese Verordnung als gedrucktes Plakat im Archiv des GrafenK. E. zu Lein.-Westerburg.