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Aus der für Philipp I., den Sohn Kunos IL, von KaiserMax II. ausgestellten Urkunde vom 9. April 1566 1 ) geht her-vor, dass Kaiser Karl V. schon dem Grafen Kuno IL am
13. Mai 1544 zu Speyer das Privilegium „de non evocando"— Befreiung von fremden Gerichten — für diesen und seineErben auf Grund der, dessen Vorfahren schon ertheilten Frei-heiten neu bewilligt hat: Der Graf wie seine Erben, derenAmtleute, Diener, Bürger, Lehensleute, eigene Leute, Hinter-sassen und Unterthanen sollten vom Hofgericht zu Rottweilund allen Stadt-, Land-, Westfälischen und fremden Gerichtenbefreit sein und allein vor den römischen Kaiser oder dessenkaiserliche Kammergerichte geforciert werden dürfen; solltedennoch einer bei solch einem fremden Gerichte belangt oderdaselbst abgeurtheilt worden sein, so soll dies Urtlieil „crafft-los, vnbündig und vntüclitig" sein. Dieses Privileg stand imZusammenhang mit der Reichsunmittelbarkeit und Semper-freiheit der Grafen zu Leiningen-Westerburg.
Graf Kuno wird auch auf den Reichs- und Kreistagen von1541, 1542, 1544 und 1546 erwähnt. Er starb am 23. No-vember 1547 und ruht zu Höningen.
Vermählt war derselbe mit Maria („Mergen"), der Tochter 445Graf Botho's III. von Stolberg-Wernigerode und der Anna vonEppstein. Geboren war Maria 8. December 1507, vermählt
14. Juli 1523und gestorben am 6. Januar 1571 zu Oberbronn,wo sie auch begraben liegt. Die Kaufurkunde über das nochvon ihrem Gemahl gekaufte Lungenfelder Hofgut, den halben
') Darmstädt. Haus- und Staatsarshiv XII. Adel, Grafen zu Lein.-Wester-burg, 3. — Gegeben: 13. Mai 1544, erneuert 9. April 1566, beglaubigt 2. Oetob.1594, nochmals beglaubigt 16. Mai 1636, vergl. auch Zedlers Univ. lexieon VnJ,S. 2147.
-) Ehe- und Witthumsvorschreibung von 1523 in den Oberbronner Actenzu Speyer.