Druckschrift 
2 (1891)
Entstehung
Seite
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bestätigen. Der Brief über den Burgfrieden besagt, Johannvon Isenburg-Büdingen und seine Erben sollen je über dasandere Jahr Baumeister zu Cleeberg sein, für das folgendeJahr aber solle derselbe einen Baumeister unter den anderenGanerben kiesen. Dieser Burgfriede von Cleeberg sollte „an-gehn in dem Russengrunde, denselben hinaus hinter dem Seng-holze, von da die Strasse hinein bis an den Esche, von da dieStriche herab bis an den Faess, von da hinter dem Cleebaumedar, den Grund herauf durch die Hartwiese vor dem Ebenodeher, und vor der Bodenharte her wieder in den Russengrund."Ferner heisst es in dieser Burgfriedensbeschwörung: „JederTheilhaber solle zur Wahrung des Schlosses 4 gute gewappneteMänner mit Harnischen, Armbrust und gutem Gezeuge stellen.Wenn einer dies unterlasse, so soll der Baumeister 4 Männerfür Geld annehmen, auf Kosten des Säumigen. Bezahlt er diesnicht in einem Jahre, so hat er seinen Antheil am Schlosseverloren. Jeder Theilhaber darf einen Heufang (Hauffong) imSchloss haben, doch ohne Schaden für die Anderen* wenn erdenen damit an ihrem Heu oder Stroh Nachtheil bringt, somuss er den Schaden bezahlen. Gibt einer der TheilhaberJemandem auf Cleeberg einen Aufenthalt (Entheitnisse), somuss der Letztere folgende Bedingungen erfüllen: 1. Ist er einFürst, so muss er 100 Gulden und 6 gute Armbrüste geben,auch 6 Gewappnete auf seine Kosten hineinlegen; 2) Ein Grafoder ein Herr giebt 20 fl. und 2 Armbrüste, und 3) ein Ritteroder ein Knecht 5 fl. und 1 gute Armbrust; 4) eine Stadt abergiebt soviel als ein Fürst. Ausserdem muss jeder Auf-genommene jedem Pförtner und Thorknechte 1 fl. geben. DasAufnahmsgeld soll der Baumeister zur Unterhaltung der Ge-bäude verwenden etc. Verwundet Einer in der Burg oder imBurgfrieden zu Cleeberg einen Anderen, ohne dass es eine„Meysselwunde" wäre, so muss er dem Geschlagenen 5 fl.geben; ist es aber eine „Meysselwunde", so soll ihm die Hand