[64 Johann Philipp II.
Da ihm bei des Vaters Tode noch 2 Jahre an der Mündig-keit fehlten, so wurde Graf Johann Ludwig aus der FalkenburgerLinie sein Vormund. 1608 aber,! nachdem er das 20. Jahrerreicht hatte, belehnte ihn Friedrich IV. v. d. Pfalz sofort!mitder Grafschaft Leiningen, und eben so belehnte ihn im Jahre1609 sammt seinem bisherigen Vormunde und seinen dreiBrüdern Wolfgang, Friedrich und Georg Adolph, auch derBischof von Speyer mit den von diesem herrührenden Lehn-gütern. Mit der Pfalz war 1593 in Dürkheim ein Vertrag überdie hohe Gerichtsbarkeit geschlossen; trotzdem erhoben sichwegen zweier von der Justiz des Grafen hingerichteten! DiebeIrrungen und es ward deshalb lange Zeit verhandelt, bis endlicham 25. November 1609 in einem neuen Vertrage festgesetztwurde, die Grafen sollten künftig die zum Tode verurtheiltenDeliquenten dem Kurfürsten zur Vollziehung der Todesstrafeausliefern 1 ). Bei dieser Gelegenheit wurde auch über ver-schiedene Massnahmen wegen falschen!Masses und Gewichtesverhandelt und eine bestimmte Norm aufgestellt 2 ).
') Den Anlass zu diesen Zwistigkeiten soll der übertriebene Diensteifer! derbeiderseitigen Beamten gegeben haben.
a ) Der Rechtsstreit zwischen dem Hartenburger und dem " WesterburgerSta mme wegen des Hesso'scken Nachlasses wurde dadurch noch erbitterter geführt,weil Graf Ludwig zu Leiningen-Westerburg (welcher durch den Erwerb v. RixingenForbach etc., namentlich auch durch die Bergwerke bei Altleiningen so reich ge-