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Stammbaum der Familie Pagenstecher
Entstehung
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§ 8 Und obgleich nun nach obigen Bestimmungen nicht nur die Kinder und Enkel

meiner Söhne, sondern auch die meiner Töchter und deren Nachkommen zu diesem Stipen-dium gleichberechtigt sind, und es auch hierbei vorerst sein Bewenden haben soll, so willich doch, dass gegen Ende dieses Jahrhunderts oder nach sechzig Jahren, wenn sich dieZahl der Competenten bis dahin sehr vermehren sollte, bei Vertheilung der Stipendien vor-züglich auf diejenigen, welche den Namen Pagenstecher führen, Rücksicht genommenwerden soll, ohne jedoch desshalb meine übrigen Nachkommen ganz auszuschliessen.

§ 11. Um jederzeit nachweisen zu können, welche Personen zur Theilnahme an dieser Stiftungberechtigt sind, so soll der Senior der Familie alle unter meinen Nachkommen vorfallendeGeburten, Heirathen, Sterbefälle und andere Veränderungen in ein besonderes Buch ein-tragen, damit der Stammbaum auf den Grund dieser Nachrichten fortgesetzt — und wenigstensalle zehn Jahr ergänzt werden kann. Damit aber der Senior hierzu in Stand gesetzt werde,so soll jeder von den Berechtigten, sie mögen in- oder ausserhalb des Landes wohnen,schuldig und gehalten sein, demselben die für betreffende Familien-Veränderungen, nament-lich die Geburten eines Kindes, Verheirathung oder Sterbefälle, unter Beifügung eines vonder Behörde zu ertheilenden Attestes anzuzeigen. Diejenigen, welche dieses versäumen,haben es sich selbst beizumessen, wenn sie oder ihre Nachkommen bei der Vertheilung derStipendien nicht berücksichtigt, sondern so lange übergangen werden, bis sie sich hinlänglichlegitimirt haben."

Wiesbaden, 1895.

Der derzeitige Senior und Verwalterdes Pagenste eher'sehen Familien-Stipendiums

Dr, Arnold Pagenstecher,

Sanitätsrath.