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diesen den Hfandschilling, welchen der hohe Bisons zu gewähren hat, mit an.H0000 Thlr. abrechnet, noch ^0 OVO Thlr., welche der 2lllerhöchsten Tcibinctsordrevoin 2. 2Därz s32s) gemäß zu theilen sein dürsten, und es würde dann für denAllerhöchsten Bisons ein Entschädigungsanspruch von 300 Thlr. Ennon sich heraus-stellen, oder H proEond Zinsen von 20000 Thlr.
Dagegen hat nun aber die 2. Abtheilung des AUnisteriums des KöniglichenHauses uns wegen erblicher Überlassung der Güter unter mehreren andern be-schränkenden Bestimmungen auch die sehr harte Bedingung durch die königl.Regierung in Alerseburg vorlegen lassen, jährlich einen Ennon von 2000 Thlrn.zu zahlen, eine Summe, welche nach den Anschlägen und dein sehr geringen Hrciscfür das Holz, die 5H777 Thlr. Entschädigungsforderung der Bcrggewerkschaftenund die von unfern Borfahren herrührende Schuldenlast ungerechnet, beinahe dieHöhe aller Einnahmen erreicht.
Wir wagen daher in unserer Bedrängnis die allerunterthänigste Bitte: unsdie Güter Groß-Leinungen und Aborungen nebst Zubehör allergnädigst, wo nicht alsfreies erbliches Besitzthum verleihen, doch uns dieselben gegen eine mäßige Entschädigungvon nicht über 300 Thlr. Ennon an den höchsten Bisens zu überlassen, und dem-gemäß geruhen zu wollen, an die betreffenden Behörden huldreichst zu verfügen."
Nachdem nun infolge dieses Gesuchs Sc. Majestät zuvörderst Bericht erfordertund bis zu dessen Eingang die weitere Verfügung ausgesetzt hatten, überreichte der da-malige Oberstl. im 26. Jnf.-Reg. Karl Frhr. v. E. dem Wirkt. Geh. Rathe v. Ducken-borx zu Berlin am 19. Mai 1336 zur näheren Erläuterung des Gesuchs folgendeDarstellung <les »äderen KnrdrerluMnisses, >lic AuseinnnelersetLung des da rüsten Bisonsuml <ler Aunilic v. Bborstein wegen ilcr Güter Gros'S-M. «ml M. detretteml:
Nr. 79.
Die k. Gencralvcrwaltung für Domainen und Forsten im Ministerium desKöniglichen Hauses hat als Hauptbcdingung der erblichen Überlassung der genanntenGüter an die Familie v. Bborstoin die Übernahme eines jährlichen Dunons von 2000Thalcr aufgestellt. Dieser Anforderung aber ist nach Inhalt einer Verfügung der k. Re-gierung zu Merseburg vom 11. Januar o. eine Ertragsbcrechnuug der beiden Güterzum Grunde gelegt, wonach u) die Vorwerksnutzung von Dvoss-Dsiunn^en mit Dorlaauf 877 Thlr. 25 Sgr.; b) die von Nornnsssn mit DotBu zu 908 Thlr. 18 Gr.;o) der Reinertrag der dazu gehörigen Forsten zu 2220 Thlr. 24 Sgr., also der Ertragim Ganzen zu 4007 Thlr. 7 Sgr. und der Werth beider Güter in runder Summe zu100 000 Thlr. angenommen worden ist.
Wenn ich auch nicht in Abrede stellen will, daß bei strenger Annahme der für dieAbschätzung der königlichen Domainen und Forsten vorgeschriebenen Grundsätze einsolcher Ertrag heraus gerechnet werden kann, so ist es doch andererseits ebenso gewiß,daß der Ertrag beider Güter in der Wirklichkeit bisher niemals zu einer so hohenSumme heraus gebracht worden ist und auch künftighin nicht heraus gebracht werdenkann; denn die Vorwcrksnutzung von Dross-DsinunAsn und Dorla hat bisher stetsnur zu 600 Thlr., die von Nornnßon und Dotlla nur zu 620 Thlr. verpachtet werdenkönnen, weil die Pächter öfters ihre Ernte unter dem Schnee hervorholen müssen undfast in keinem Jahre zu gehöriger und günstiger Zeit das Feld bestellen können. BeideVorwerke zusammen haben nach Abzug aller Lasten nach einem langjährigen Durchschnitteaus den Wirthschaftsberechnungcn höchstens einen Reinertrag von IM Thlrn. gewährt.
Der Ertrag der Waldungen ist mit 2220 Thlr. 24 Sgr. in der That aufsHöchste geschätzt, da von den 4301 Acker, als der ganzen Forstfläche, 379-B/t Acker mitder Servitut belastet sind, der Mansfcldischen Berggcwerkschaft das Malter Holz zu18 Pfennigen und den Acker Unterholz 16 jährigen Wuchses zu 2 Thlr. verabfolgen zulassen, und nur 506'H. Acker zur freien Benutzung übrig bleiben. Und auch hier trittfast jährlich der Fall ein, daß ein großer Theil des Holzes auf dein Walde stehen bleibt.