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würde, sie alsdann den Käufern und ihren Mitbeschricbenen zum Präjudiz nichts ein-zuräumen, sondern wenn sie selbst nicht einlösen könnten mit ihrem Eigenen, ihnen fürandere es zu gönnen und zu lassen verbunden sein sollen. Durch das erste Urthel v.1. März 1730 wurde auch erkannt, daß den klagenden Grafen nachgelassen, auch nochvor völliger Befriedigung ihrer Gläubiger die Ämter L. u. M. wieder einzulösen, jedochanders nicht, als aus der Grafen eigenen Mitteln, keineswegs aber durch Vorschuß einesDritten. Durch das am 6. Sept. 1730 zu Dresden eröffnete Erkenntnis wurde jedochden vorderort. Grafen nachgelassen, auch durch Vorschuß eines Dritten die Ämter L. u.M. wieder einzulösen. Und so ergingen die Kxaankorialös den 24. Sept. 1731 anden Oberaufseher. Jetzt (1732) stand der Ausübung des erstrittencn Wicdcreinlösungs-rechts nichts weiter entgegen. Dennoch haben die Grafen v. Mansfeld davon keinenGebrauch gemacht, und 1780 ist ihr Geschlecht im Mannesstamme gänzlich erloschen.Die Grafschaft Mansfeld, wozu die fragl. Ämter gehören sollen, fiel dem KurhauseSachsen heim, welches den Theil, worin sie liegen, 1808 an die Krone Westphalcn ab-trat. Für sie hatte mithin das Gesetzbuch Napolcon's vom 1. Jan. 1808 bis zum1. Jan. 1815 Gesetzeskraft, von welcher Zeit ab das Preußische allg. Landrecht andessen Stelle trat. Die Krone Preußen hat nämlich den von Sachsen an Westphalenabgetretenen Theil der Grafschaft Mansfeld in Besitz genommen.
Nr. 77. Schreiben des Justitienraths Wilhelm Arhrn. Kberstein an KurfürstIriedrich August III. «I. ä. Dresden 10. Juli 1805, die Witte um Wit-tljeilung mehrerer die Amter Lenkungen und Worungen betreffenden Ar-Kunden enthaltend.
Durchlauchtigster Ehurfürst, gnädigster Herr! Da ich jetzt bei denen denLein- und Mohrnng 'schen Forst betreffenden Differentzien bei Durchgehung der dieAcquisition der Aemtcr Leinungcn und Wahrungen in meinen Händen befindlichenFamilien-Nachrichten und Doeumenten unter andern finde, daß im (6. Laeulo,wenn eine Mutation des wiederkäuflichen Besitzes mit besagten Aemtern vor-gegangen und Höchster landes- und lehnsherrlicher Konsens darin bei Ew. Ehurs.Lehns-Eurie und Landes - Regierung gesucht und erhalten worden, dem damaligenEanzleibrauch nach der ältere Eonsens zurückgegeben werden müssen, wann derneue ausgefertigt worden, und ich dermalen über diese Mutationes und die successivenEessiones der wiederkäust. Besitzers bis endlich auf meine Borfahren den Statumdieser Nututioimin ratio,m possessornm chronologisch darzulegen genöthiget bin,So dringt mich diese Lage der Dinge, Ew. Ehurs. Durchl. dahin unterthänigst an-zugehen, uns Ämtsbesihern von Leinungcn und Wahrungen die Eoxias vickimutusvon nachfolgenden bei HöchstDero Lehnsarchive befindlichen Documentis uns huld-reichst mitzutheilen als () Höchster Ehurfürstl., landes- und lehnsherrl. EonsensEhurs. Augusti ct. ä. Dresden (3. Juni (563 in die Alienation der Aemter Lei-nungen und Mohrungen von denen Grafen von Mansfeld Hans George, PeterErnst, Hans Albrecht, Hans Hoher und Hans Ernst an Ascha von Holl und Ludolphvon Bortfeld sub «lato in den Gsterfeiertagen (562 beschehen; 2) besagtes Alienations-Doeument abgedachter Grafen von Mansfeld an Äscha von Holl und Ludolphvon Bortfeld ct. <1. in den Gsterfeiertagen (562 selbst; 3) Eop. vükim. Lnpplienm derGrafen von Mansfeld Hans Georg und Peter Ernst's ü. cl. Eislebcn (. Juli (56z,darin sie wegen des sub cluto (3. Junius (563 ertheilten Höchsten Eonsenses einigeVerwahrungen des Kohlenhandels halber vorstellig machten; Eop. viäim. desdaraus in L.bssntiu lüleetoris Augusti besagten Grasen gegebenen Eanzleibescheids8ub üuto Dresden 7. Juli (563; 5) (top. viüiin. Höchsten Eonsenses Ä. cl. Dresden2fl. Nov. (577 an George Hütter, Bürgern zu Leipzig, aus die Uebermaße derAemter Leinungen und Mohrungen; 6) Lop. viäiin. Höchsten Eonsenses ü. «I.4. Januar (578 auf die Nebermaße der Aemter L. u. NI. für I)i>. Heinrich vonByla nach Abzug des Pfandschillings; 7) Eop. viäim. Höchsten Eonsenses <1. «I.(2. Sept. (579 in den Vergleich Heinrich s von Byla, Georg Hütter's und Claus