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Kopenhagen ging, ernannte er seinen Schwiegersohn Balthasar». Wulfsen zum Administra-tor der Ämter'). Wahrscheinlich blieb mich seine Familie vorläufig noch in L., denn am23. Dez. 1658 hat sein Sohn Wilhelm Ernst im Ankenbcrgc gejagt.
Etwa ein Jahr vor seinem Tode wurde der Feldmarschall noch in seinem Besitzedurch die Herren v. Hoym beunruhigt. Nachdem nämlich des oben oft erwähntenSiegfried's v. Hoym Sohn Christoph v. H. (Steckelb. L.) um d. I. 1672 ohneDcsccndcnz gestorben war, hatte Siegfried's v. H. Neffe, der Kammerherr LudwigGebhard v. H. zu Droysig, am 13. März 1675 der Landcs-Regierung zu Dresdenvorgestellt, daß seine Vettern zu Ermslcbcn und sein Bruder Christian zu Burg-scheidungen nach Absterben Christoph's v. Hoym ihm alle ihre Rechte an allen Lehen,also auch an dem auf den Ämtern Lein- und Morungen haftenden Lehnstamme der50 000 fl, abgetreten hätten (vgl. S. l 39), und hatte deshalb um Beleihung damit fürihn allein gebeten, worauf dem Oberaufscher Ernst Fricdemann v. Sclmnitz am16. März aj. ai. von der Landes-Reg. aufgegeben worden, bei dem jetzigen Besitzerberührter Ämter Erkundigung darüber einzuziehen, ob solcher Lehnstamm noch daraufhafte oder wann und von wem derselbe aufgehoben sei, und auch über das zu berichten,was sich deshalb im Oberaufseher-Amte finde. Auf die von dem Oberaufscher am 9.Juli 1675 an den Feldmarschall ergangene Verfügung antwortete dieser sulz ckuw Ncu-haus den 23. Aug. 1675: „Da sich von dem Hoym'schcn Angeben in den Kauf-Ccssioncn und Konsensen der Ämter L. u. M. nichts auffinde, so sei es eine Zunöthigung;damit er sich jedoch gegen seine Cedcntcn und Verkäufer decken könne, so habe er exlaxe ckitkumuri gegen Gebhard Ludwig v. Hoym beigefügte Provokations-Klage an-stellen wollen, bittet, darauf auszufertigen, und daß er gegen alle Belcihung mit denangeblichen 50 000 fl. feierlich protcstire, mittels Berichts anzuzeigen."
Ludwig Gebhard v. Hoym wiederholte nun sein Gesuch zu verschiedenen Malennicht nur bei der Landes-Regicrung, sondern auch bei dein Geheimen Konsilium zuDresden. In dem am 28. Juni 1681 dem Kurfürsten Johann Georg III. vonder Landes-Reg. abgcstatteten Berichte heißt es:
„Obwohl Ew. kurfürstl. Durchl. Herr Großvater von denen von Hoym .4o. 1620 erwähnte50 000 fl. zu Lehn offerirt, auch der Eine Johann Georg v. Hoym mit dem Kaufgeldc für Lein-und Morungen als Mannlehn-Baarschaft beliehen und den übrigen die gesamte Hand crthcilt, so istdoch nicht zu befinden, daß dem Lerenissüno Leniori damals wegen des Oominii ckireeti einige Ver-sicherung auf die gräfl. mansfeld. Ämter geschehen, noch auch solche jemals realiter affizirct, sondernInhalts des entworfenen, wiewohl nie ausgefertigten Lehnbriefs dem von Hoym vielmehrfreigelassen worden, Veränderungen damit vorzunehmen und an andere Güter hiesiger Lande zu wenden,welches auch sonder Zweifel Ursache, daß nachmals auf des folgenden Besitzers Christoph v. HoymAnsuchen mit fcrncrweiter Beleihung angestanden, und ihm dagegen ge äato 21. Sept. 1657 auferlegtworden, was es um diesen Lchnstamm für Bewandtnis habe und wo derselbe eigentlich hafte, gehorsamstbeizubringen. Gestalt er dann mit beiliegender Deduktion sud C eingckommen und darin angeführt,daß die Lehns-Baarschaft aufgehoben und zu Bezahlung derer im Markgrafthum Oberlausitz erkauftenGüter Guteborn und Rulandh verwendet worden. Aus des vorigen Obcraufschers v. SelmnitzBericht sub H wäre am wenigsten, wo dcrgl. Lehnstamm jetzt stehe, zu ersehen, vielmehr daß er vomletzten Besitzer der Ämter L. u. M. dieser Prätcnsion halber ex lsAk üiAainnri belangt worden."
Nach des Feldmarschalls am 9. Juni 1676 erfolgten Tode erhoben auch seinevier Söhne Protest gegen die Bcleihung der v. Hoym mit dem gu. Lchnstamme am
i) Vgl. a) das älteste Rotha'sche Kirchenbuch, worin 1663 „der Obcrstlicut. Balthasarvon Wulfsen, derzeit von dem General-Fcldmarschall v. E. gesetzter Administrator über dieÄmter L. u. AI.", als Pathc aufgeführct wird, und d) Erbbuch des Amts L. ». M. äe .1«. 1656—1717,worin .-Inno 1664 den 28. Martij Balthasar von Wulfsen, Obrister-Lieutenant und Inspektor dcßAmbtß Lcinungen", vorkommt.
1) Auf der Rückseite des Umschlags eines alten Leinungischcn Erbbuches ist folgende Adresse zulesen: „Dem Hochchrwürdigen, hochwohledelgeborncn, gestrengen Herrn, Herrn Christoph von Hoymbvff Guteborn, Ruhland und Wcgcleben Erbsasscn, kurfürstl. Durchl. zu Sachsen der GrafschaftMansfeld sc. Oberaufseher und Domherrn zu Naumburg :c."