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und benutzte diese Gelegenheit, seine schon früher begonnene Sammlungder seit Vereinigung des Herzogthums Magdeburg mit Kurbrandenburgerlassenen Edikte zu vervollständigen, welche Sammlung er 1714 ver-öffentlichte. Im Jahre 1716 wurde er zum Kathsmeister (Bürgermeister)und Beisitzer des Schoppen Stuhles in Halle a, S. erwählt, doch schon1717 als Kriegsrath bei dem Militärdepartement sowie als Kriminalrathbei dem Kriminalcollegium in Berlin ernannt und ihm überdies dort dieStelle eines Auditeurs bei den Gensdarmen übertragen. Auch diese Aemterbekleidete er nur kurze Zeit, da er 1718 zum Vicedirektor des Kriegs-,Hof- und Kriminalgerichts befördert und 1720 in den geheimen Justiz-rath und das Oberappellationsgericht berufen wurde. 1723 finden wir ihnals Generalauditeur-Lieutenant und 1739 auf dem hohen und wichtigenPosten eines Generalauditeurs, nachdem er 1738 die Stelle eines Kammer-gerichtsdirektors ausgeschlagen hatte. Trotz hoher Jahre geistig wie körper-lich rüstig, bekleidete er allseits hochgeachtet jenen Posten bis in sein82. Lebensjahr. Er starb nach 57 jähriger Dienstleistung in Berlin am11. Januar 1760. — Am 22. Mai 1703 verheirathete er sich in Halle mitElisabeth Charlotte (geb. den 24. November 1684),Tochter des preuss.Kriegsraths und Oberbürgermeisters Dr. Andreas Bastineller und, nachderen kinderlosem Ableben (1726), den 7. Oktober 1726 mit deren jünge-ren Schwester Christiane Rosine, geb. den 4. Juni 1696. Aber auchaus dieser Ehe überlebten ihn keine Kinder.
Mylius war ein erfahrener, einsichtsvoller Mann und gründlicherSystematiker, wovon seine beiden Hauptwerke — zwei umfassende Ver-ordnungssammlungen — Zeugniss geben. Die eine begann er, wie erwähnt,alsbald nach seiner Niederlassung in Halle 1703 und vollendete sie 1714als städtischer Syndicus. Das mit ausdauerndem Fleisse und grosserGenauigkeit zusammengestellte Werk trägt den Titel: »Corpus constitutio-num Magdeburgiearum novissimarum oder königl. preuss. und kurfürst.brandenb. Bundesordnungen, Edicta und Mandata im Herzogthume Magde-burg und der Grafschaft Mannsfeld von 1680- 1714« (6 Theile 1714 4£).Der Verfasser giebt darin eine nach Gegenständen und Zeit genau geord-nete Sammlung der landesherrlichen Erlasse für Magdeburg von dessenVereinigung mit Kurbrandenburg (1680) bis auf seine Tage (1714). ImJahre 1717 reihte sich hieran eine, die Periode 1714—17 umfassende Fort-setzung. Die Anerkennung, welche die sorgfältig gearbeitete Sammlung inFachkreisen erntete, ermunterte den Verfasser zu einer zweiten, zur Samm-lung der kur- und markbrandenb. Erlasse. Die Regierung ertheilte ihmauch behufs Herausgabe dieses Werkes ein schützendes Privilegium undbeauftragte sowohl die Archive als die Registraturen, dem Herausgeberein möglichst erschöpfendes Material in Abschrift zuzustellen. So entstandnach und nach das »Coipus constitutionnm Marchicarum, oder der inKur- und Mark-Brandenburg ergangenen Edicta, Ordnungen, Mandata,Rescripta etc. etc. von Friedrich 1., Kurfürsten von Brandenburg bis KönigFriedr. Willi. (1736, 1 737 in Fol.) nebst vier »Continuationes« (1737-50 in Fol.).Das Hauptwerk ist dem König von Preussen gewidmet und enthält insechs nach Hauptmaterien geordneten Theilen über 5000 Nummern, welche