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Sammlung von Regesten zu einer Familien-Geschichte der Herren von Alten : 1182 - 1600
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Die Gebrüder Wolfgang und Henning von Golfern haben mit fürstlicher Bewil-ligung dem Heino von Heimburg und seiner Frau auf deren Lebzeit ihren adligen Sitzzu Golfern mit Zubehör für 1765 Goldgulden verschrieben und es ist dem von Heim-burg durch fürstliche Bewilligung gestattet worden, 250 Goldgulden darin zu verbauen.Nachdem nun Herzog Erich von Braunschweig und Lüneburg nach Abgang derer vonGoltern dem Ernst von Alten ihren Sitz mit Zubehör zu Lehen gegeben, auch diePfandschaft nach Absterben der Wittwe von Heimburg erloschen ist, sind Streitigkeitennamentlich wegen der unbewilligten Ausgaben derer von Heimburg zum Behuf derGebäude entstanden. Man hat sich dahin verglichen, dass Ernst von Alten den Ge-brüdern von Heimburg die Pfandsumme von 1765 Goldgulden und 800 Thaler fürbewilligte und unbewilligte Meliorationen an den Gebäuden zahlen soll, dagegen dasGut mit Zubehör und alle Pfand- und Lehnsbriefe ihm ausgeantwortet werden sollen.

1573, den 16. Juli.

Nach der Original-Urkunde im Eckercler Archive.

Ernst Von Alten, des seel. Curdt's Sohn, bekennt für sich und für seinen A°- 1575.Bruder Johann und für die unmündigen Kinder seines Bruders Jobst, undfür seine Vettern, die Gebrüder Tönnies und Albert, des seel. Simon'sSöhne, vom Grafen Otto von Schaumburg zu Lehen empfangen zu haben denZehnten zu Linden mit dem Richte daselbst, mit eilf Hufen Landes vor Gerden, miteinem Hofe und vier Hufen Landes zu Everloh, mit einem Hofe und vier Hufen Landeszu Wetbergen, mit dem Zehnten zu Hagen, mit 10 Hufen Landes zu Bomene, undmit fünf Kothsteden daselbst mit einer Mühle daselbst.

1575, Montag nach Jubilate, 25. April.

NB. In den jüngern Lehnsbriefen steht stattzur Bomene = Bornem". Cfr. a. 1652, 1708,1823.

Ernst von Alten stirbt und wird auf der Neustadt vor Hannover Morgens A°- 1576.8 Uhr beigesetzt.

1576, Sonntag Trinitatis, den 17. Juni.

Nach Homeister's Chronikon Honov. in Zeitschrift des histor. Vereins für Nieder-sachsen, 1860, p. 233. Oulemann, Denkmale Mindischen Adels.

Ich Johann von Alten, Curdt 's Sohn, thue kund und bekenne hiemit für mich, A°- 1576.meiner seeligen Gebrüder Jobst's und Ernst's unmündige Söhne undmeine Vettern Tönnies und Albrecht Gebrüder von Alten, Simon's Söhne,auch unsere rechte Mannlehnserben und Allermänniglich öffentlich nachdem der wol-geborne Graf und Herr, Herr Otto Graf zu Holstein - Schaumburg und Sternberg, Herrzu Gemen, und unser gnädiger Herr mich als den Aeltesten mit zubehuf obgedachtermeiner Brüder selig unmündige Kinder und meiner Vettern Tönnies und Albert Gebrüdervon Alten mit diesen 'hiernach beschriebenen Gütern zu einem rechten Erbmannlehengnädiglich versehen und belehnet hat, dafür S. Gn. ich unterthäniglich thue bedanken,einhält sein Gn. mich drüber gegeben Lehnsverschreibung, die von Wort zu Wortlautet wie folgt:

Wir von Gottes Gnaden Otto Graf zu Holstein, Schaumburg und Sternenberg,

Herr zu Gemen etc., bekennen öffentlich in diesem Briefe für uns und unsere Erben,dass wir haben belehnet und belehnen in und mit Kraft dieses Briefes zu einemrechten vollständigen Erbmannlehen, so Mannlehens Recht ist, Johann von Alten, alsden Aeltesten, mit Zubehuf seines Bruders Jobstes und Ernstes seliger unmündigensöhn und seiner Vettern Tönnies und Alberts von Alten Gebrüder, seligen Simon's

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