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welches denselben demgemäss von Hans Swaneflogel, dem der Hof fiir 50 Mark Gotting.Währung verpfändet gewesen sei, einlösen solle. Doch hätten sich dieselben das Wieder-kaufsrecht vorbehalten.')
1433, April 3. 578.
Ork/, daselbst. (Lippoldsberger Urkunden, Cell. 794, c.)
Johannes, Vormund, Kunne, Priorin, alle Amtfrauen und der ganze Convent desKlosters zu Lippoldsberg, bekennen, dass sie, um die 50 Mark für die Einlösung des, ihnenvon Ernst und Hans von Uslar tiberlassenen Hofes in Bonkenhusen aufzubringen, 4 MarkRente Gotting. Währung an Johann Borchard, Pfarrer zu Dransfeld und dem Rathe zuGöttingen für 48 Mark verkauft haben, und zwar auf 6 Jahre unter Vorbehalt des Wieder-kaufsrechts.
1433, April 26. 579.
Joannis, Res Moguntiacae, I, S. 746.
Der Abt Joannes ab Usslar zu Bursfelde lag mit seinem Convente in fortwährendemStreite. Erzbischof Conrad III. von Mainz bestimmt, dass er sein Amt niederlegen, in einanderes Kloster gehen und sich mit jährlich 20 Schillingen und einer Getreiderentebegnügen solle.
1434, April 8. 580.
Lib. cop., Supplementband IV im Archive der Stadt Göttingen.
Der Rath der Stadt Göttingen sendet seinen Absagebrief an Bertold, Bodo und Ditrnarvon Adelevessen, Gebrüder, welche Bürger von Göttingen auf freier Strasse überfallen undberaubt haben.
Dasselbe thun die mit der Stadt verbundenen Guntzel von Grone und Gunther von Usslar.
1434, April 10. Basel. 581.
Geschichts-Blätter für Stadt und Land Magdeburg; Mittheilungen des Vereins f. Gesch.u. Älterthumskunde des Herzogthums und Erzstifts Magdeburg, VII. Jahrg., 1872,S. 48. — Copie in den Supplementen zu den Copialbüchern, vol. VII im Archive derStadt Göttingen.
In dem Streite der Stadt Magdeburg mit dem Erzbischof Günther II., ihrem Landes-herrn, über das Befestigungsrecht der Stadt, verkündet der zum Concil in Basel anwesendeKaiser Sigismund die Acht gegen die Stadt.
In der Kaiserlichen Verkündigungs-Urkunde werden unter den mit der AchtsvollstreckungBeauftragten neben vielen namhaft gemachten Städten, Erzbischöfen, Bischöfen, Grafen undHerren genannt: die strengen und vesten von Polentz, von Asseburg etc., Ussler, Haustein,Stockhusen, Bodenhusen, Winczingerode, etc., Ritter und Knechte.
1434, April 11. 582.
Orig. im Besitze des Frhrn. H. von Uslar-Gleichen zu Dresden.
Herzog Otto (cocles) von Braunschweig ertheilt seinen Consens zu der Verpfändungdreier Tlieile des Dorfes Wake für 40 Gotting. Mark durch Hermann, Wedekind, Bode undGünther von Ussler an den Göttinger Bürger Tyle Dransfeld und dessen Ehefrau Ghele.
1434, April 18. 583.
Schmidt, Gotting. Urltb. II, S. 112.
Gunther von Usslar, knape, verpflichtet sich für 3 Jahre auf Verlangen des Raths zuGöttingen der Stadt Hauptmann zu sein, auch ihr in ihren Fehden beizustehen.
(Siegel ab.)
') Die Urkunde ist fast wörtlich gleichlautend mit der vorigen.