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1 (1888) [Hauptbd.]
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1385, März 13. 345.

Sudendorf, l. c., VI, S. 121; Einleit. S. XXIII. Zeitschr. d. V. f. hess. Gesch. u.

Landeshunde, N. F., XI, S. 108.

Erzbiscliof Adolf I. von Mainz, Reichserzkanzler, Herzog Otto (d. Quade) vonBraunschweig, die Grafen Heinrich IV. (der Eiserne) von Waldeck und Gottfried von Ziegenhainnebst vielen edelen Herren, Rittern und Knappen, darunter Hildebrand von Usler, vereinigensich auf die Dauer von 10 Jahren, den Frieden, welchen Kaiser Karl IV. den Herren undStädten von Westfalen gegeben hat, zu halten. Andere, von diesen errichteten, den Freiheitenund alten Gewohnheiten nachtheiligen Gerichte und Frieden erkennen sie nicht an. Sieverbinden sich zum Schutze gegen Uebergriffe der Gerichte und gegen Gewaltthaten Andererin Angelegenheiten des Landfriedens, stellen dazu ihre heimlichen und öffentlichen Gerichteund ihre Schlösser sich gegenseitig zu Diensten und geloben sich Hülfe im Kriege.

(Das Letzte der 40 anhängenden Siegel ist das Hildebrand's v. U.)

1385, April 24. Heiligenstadt. 346.

v. Spilcker, Collectaneen (Bihliotli. d. hist. V. f. Nieders. zu Hannover), XX, S. 63 u. f. Kotzebue, Antiq. coen. Reinhus. (Mscpt., Kcjl. Biblioth. z. Hannover.)

In einem Notariats-Protokolle, betreffend die Reformation des Klosters Reinhausen,erscheinen als Bürgen der neuen Statuten für den Abt Günther von Reinhausen: dominusJohannes de Berlevessen, miles; Ileyso de Kerstelingerode, Johannes de Bodenhusen etHermannus de Uslaria.

1385, Novbr. 25. 347.

Begl. Abschrift im Staatsarchive zu Marburg. (Ziegenberg, Nr. 8, Cell. 400 b).Landau, hess. Ritterburgen, IV, S. 315. Zeitschrift d. V. f. hess. Gesch. u. Landesk.,N. F., XI, S. 136, Note.

Hans und Hermann, gebrudere von Kolmatz, rittere, Hildebrande von Usler undDyderiche, sin son, bekennen, dass der Landgraf Hermann (d. Gelehrte) von Hessen ihnendas Schloss Ziegenberg mit Zubehör für 700 Mark Gotting. Währung versetzt hat, rückzahlbarjährlich nach '/ 4 jährlicher Kündigung zwischen Martini und Weihnachten. Das Schloss solldem Landgrafen allezeit offen sein, und im Fall eines Krieges mit dem Herzog Otto (demQuaden) von Braunschweig sollen die Pfandbesitzer dem Herzoge helfen dürfen ohne Ver-letzung ihres Gelübdes, nur sollen sie vom Ziegenberge aus dem Landgrafen keinen Schadenzufügen, vielmehr das Schloss getreulich bewahren. Wenn der Landgraf zur Führung desKrieges seine Amtleute und Diener auf dasselbe legt, so sollen diese die Pfandinhaber undderen Gesiude beköstigen, nach Beendigung des Krieges aber sollen die Amtleute etc. ihnendas Schloss wieder einräumen. Geht das Schloss im Kriege verloren, so sollen die land-gräflichen Leute sich nicht vor Wiedergewinnung desselben oder vor Rückzahlung desPfandschillings sühnen.')

(Das Original mit den 4 Siegeln der Aussteller.)

1385, Decbr. 8. 348.

Orig. Haupt-Staatsarchiv zu Dresden.

Wernher, Ernst d. ält., Ernst d. jüng. und Hans, gebruder von Ussler geloben ineinem Lehns-Reverse, ihr Schloss Neuengleichen, damit sie sich zu Balthasar, Landgrafenin Thüringen, getlian haben, diesem und seinen Hauptleuten in allen Nöthen und Geschäftenwider Jedermann, ausser Otten (d. Quaden) von Braunschweig, genannt von der Leine,ihrem gnädigen Herrn, zu öffnen, weshalb sie 6 Schock Freiberger Münze jährlich an desLandgrafen Landbede zu Wissensehe (Weissensee), so lange bis dieselbe mit 60 SchockGroschen derselben Münze abgelöst wird, haben sollen.

') Die Original-Pfandverschreibung des Landgrafen Hermann (des Gelehrten) von Hessen für diegenannten von Kolmatsch und von Uslar von demselben Tage befindet sich im Archive der StadtGöttingen sub Nr. 267 b. In besonderer Urkunde von demselben Tage (Orig. im Archive der StadtGöttingen sub Nr. 128) gestattet der Landgraf den genannten Pfandbesitzern, das Schloss Ziegenbergeinem ihrer Genossen, der nicht sein Feind ist, weiter zu verpfänden für den Fall, dass der Landgrafnicht im Stande wäre, das Schloss nach erfolgter gesetzlicher Kündigung einzulösen.