1360, Mai 14. 266.
Wolf, Gesch. des Gesclil. von Hardenberg, I, Urkb. S. 96.
Bei der Aussöhnung der Gevettern von Hardenberg unter Vermittelung des eichs-feldischen Oberamtmannes, erscheinen nach den Rittern: Ernst und Johann von Uslar,brudere etc.
1360, Decbr. 14. 267.
Orig. Staatsarchiv zu Hannover. (Kl. Heiningen 85.)
Heiso de Uslere, decanus ecclesie s. Blasii in Brunswich transsumirt eine Urkundevom 5. Juni 1358, betreffend den Verkauf einer Leibzucht seitens des Klosters Ileiningenan Johann Stene gen. von Gherrode und die Klosterfrau Elisabeth von Scheppenstedt fürG Mark.
1360. 268.
Kotzebue, gründl. Erläut. von 223 adel. Fam. (Mscpt., L.- II.- Archiv zu Wolfen-büttel), II, S. 1214.
Siegfried von Biilzingsleben stiftet einen neuen Altar im Kloster Reinhausen und machtder Convent auf des Stifters Begehren Heise von Usslar, Conventual zu Reinhausen, zumAltaristen darüber.
1361, März 7.') 269.
Sudendorf, l. c., III, S. 84, Nr. 133; Einleit., S. XLII.
Thile und Otte von Kerstlingerode schliessen mit Ernste von Usler, hern Heysen sonund seinen Erben einen Burgfrieden auf dem Schlosse Gleichen. 2 )
Es wird darin vereinbart: Wenn innerhalb der Grenzen des Bergfrieds (Thurms)unter ihnen oder ihrem Gesinde Streit entsteht, soll man von beiden Seiten sich jedes Unfugesenthalten und der Streit durch ihre dazu gewählten Freunde in Güte oder nach dem Rechtewährend der nächsten 14 Tage entschieden werden. Festnehmen jedoch darf man diejenigen,die sich Unfug zu Schulden kommen lassen, um sie vor jenes Schiedsgericht zu stellen.Wenn ein Feind des Einen in die Wohnung des Anderen kommt, soll dieser auf Ansuchenjenes ihn innerhalb 24 Stunden fortschicken. Bei der Abreise darf ihm keine Gefahr bereitetwerden. Keiner darf ohne Bewilligung seiner Hausgenossen auf beiden Schlössern einenHerrn in eins derselben aufnehmen. Wer von ihnen innerhalb des Bergfrieds von irgendjemand angegriffen wird, dem sollen sie alle in der Gegenwehr helfen. Ueber Streit, derausserhalb des Bergfrieds sich zwischen ihnen erhebt, soll auch ein Schiedsgericht richten.(Siegel ab vom Orig.)
1361, März 7. 270.
Orig. Archiv der Stadt Göttingen sub Nr. 532.
Burgfriede zwischen Johan van Usler, hern Ernstes sei. sone und Ernste sinenleven bolen.
(Die näheren Bestimmungen dieses Burgfriedens entsprechen genau den in Reg. 241 aufgeführten.)(Mit einem Uslar'schen Siegel.)
1361, Mai 23. 270 a.
Jaeger, Urkb. der Stadt Dud er Stadt, S. 80.
Hans von Minnigerode söhnt sich mit der Stadt Duderstadt aus. Unter den Zeugenund Vermittlern, welche auch siegeln: Hildebrand von Usler.
1361, Septbr. 28. 271.
Orig. im Familien-Lehns-Archive.
Jan, des verstorbenen hern Ernstes von Usler sone, knape, verpfändet an Gieseler,Bürger zu Göttingen, 3 Mark jährlicher Gefälle in Wake für 30 Mark lüthigen Silbers.
i) Monatstag nach Sudendorf pp. XI, Abth. 1, S. 45, Note 3. — 2) Nach Reg. 179 kann nur
Altengleichen gemeint sein.