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1 (1888) [Hauptbd.]
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sondern begnügten sich mit dem Versprechen der Janker, dass sie nicht mehr raubenund auf den Strassen plündern wollten.

Im folgenden Jahre, wenige Wochen vor Niederlegung seiner Regierung, hatteHerzog Otto (cocles) noch die Freude, seinen Wunsch auf Herstellung eines friedlichenVerhältnisses zwischen dem Adel und den Städten seines Landes erfüllt zu sehen. MitWillen und Geheiss des Herzogs schlössen am 20. Juni 1435 mehr als 60 Edelleute unddie Städte Göttingen, Northeim, Münden, Uslar, Gandersheim, Moringen, Dransfeld undHardegsen zur Erhaltung des Landfriedens eine Einigung, welcher auch Hermann XIII.v. U. mit seinen Söhnen Wedekind I., Bode und Günther, sein Vetter Hans V., sowieErnst XII. angehörten. Die im Urkundenbuche der Stadt Göttingen (Reg. 592) näherangegebenen Bestimmungen des Bündnisses scheinen in der That für die auf drei Jahrebemessene Dauer desselben dem Göttingischen Lande die Ruhe gesichert zu haben, dennman erfährt während dieser Zeit nichts von der Störung des öffentlichen Friedens.

Eine so lange Friedenszeit scheint jedoch nicht nach dem Geschmack der Herrenauf Neuengleichen gewesen zu sein, denn schon am 18. Juli d. J., als Hans V. v. U.mit seinen Vettern, den Brüdern Ernst XIV., Hans VII., Otto III. und Borchard für dievon ersterem dem Landgrafen Friedrich d. J. (d. Einfältigen) von Thüringen überlassenenGüter zu Sundhausen und Bussenborn in der Pflege Tenneberg, mit 100 Rh. Guldenjährlicher Zinsen') aus den in der Pflege Thamsbrück gelegenen Dörfern Bischofsgotternund Schonvestedt belehnt wurde, verpflichten sich alle Genannten nach dem Vorbildeihrer Vettern auf Altengleichen vom Jahre 1431 (Reg. 566), dem Landgrafen und seinenErben mit ihrem Hause Neuengleichen zum Dienste, soweit derselbe nicht gegen ihreErbherren und Ganerben gefordert wird. (Reg. 593.) Ob damit ihrem Verlangen nachneuen Kämpfen Erfüllung gefolgt ist, erfahren wir nicht.

Zwei Jahre später, am 3. November 1437, bekennen Hans VII. (V.?) undErnst XIV. v. U. auf Neuengleichen, dass sie auch Mannen geworden sind Hein-richs XXVI. zu Schwarzburg, des Schwagers des Landgrafen Friedrich d. J. (Reg. 608.)Die Uslar'sche Hülfe galt offenbar der Fehde, welche die drei erbverbrüderten Grafenvon Schwarzburg, Stolberg und Hohnstein aus einer nicht völlig aufgeklärten Ver-anlassung gegen den Bischof Burchard III. von Flalberstadt und dessen Anhänger indiesem Jahre führten. Nach den abweichenden Berichten der Chronisten über denHergang der Fehde ist soviel gewiss, dass der Bischof am 21. November mit seinenKriegsleuten die goldene Aue bei Berga verliess und durch eine waldige Höhe zog, woin einer engen Fels- und Waldschlucht die Feinde auf ihn eindrangen. Wie es scheint,waren die Hohnsteiner hinter ihnen und die vereinigte Schwarzburger und StoibergerHülfsmacht griff sie von vorn und in der Seite an. Was aus der Schlucht herauskam,wurde in einen nahe gelegenen Teich gesprengt, wobei auch der Bischof durch einenPfeilschuss in den Schenkel verwundet ward. Er entkam zwar, aber fast seine ganzeMannschaft wurde gefangen genommen, nur wenige getödtet. Die Zahl der Gefangenenbelief sich auf 500 Reiter und 300 Mann zu Fuss; sie wurden in die verschiedenenSchlösser und Städte der Sieger gebracht. Im folgenden Jahre wurde der Friedengeschlossen. 2 )

In den Jahren 1436 und 1438 hatte Ernst XIV. v. U. wieder Fehden im Flildes-heimischen. Die wenigen darüber bekannten Einzelheiten lassen nur erkennen, dass imerstgenannten Jahre es sich um die Zahlung einer Summe Geldes handelte, welche derhildesheimische Rathmann Bernd Perseker schon dem verstorbenen Vater des Ernst v. U.schuldig geworden war. Der Rath zu Hildesheim bittet unterm 16. März den Ernst,die Fehde einzustellen. (Reg. 599.) Im Jahre 1438 kämpfte derselbe Ernst v. U. mitGerdt von Bervelde gegen die Herzöge Otto I. (claudus) und Friedrich (d. Frommen)von Braunschweig um Cord von Honstedt's willen. Der Bischof Magnus von Hildesheimfordert am 9. December d. J. den Dompropst und das Capitel, sowie die Stadt Hildes-heim auf, am 12. December Abgeordnete nach Salzdetfurth zu schicken, um mit denvon ihnen dazu verordneten Personen zu berathen, wie den genannten Fehdenden derEintritt und die Benutzung des hildesheimischen Landes zu verbieten sei. (Reg. 616.)

Mittlerweile war der Gebrauch der Feuerwaffen allgemeiner geworden, die schwereritterliche Rüstung hatte dadurch an Bedeutung verloren und der Werth persönlicher

0 Im Jahre 1443 waren es nur noch 90 Gulden. (Reg. 639.) 2 ) Botho Graf zu Stolberg-Wernigerode, 1. c. S. 238 u. ff.; Jacobs, 1. c. S. 308.