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1 (1888) [Hauptbd.]
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schwersten Stoss, indem durch den Verkauf des Schlosses Neuengleichen mit seinenbedeutenden Zubehörungen an Dörfern und Gütern fast genau die Hälfte des gesammtenFamilienbesitzes an den Landgrafen von Hessen kam.

Seitdem ist der Rest der Güter, soweit er in den Händen einzelner Familien-glieder war, ziemlich unverändert geblieben, nur das Gut Wake ist durch Verpfändung(Reg. 1083 und Biographie Nr. 189), und das Gut Vogelsang durch Allodification(Reg. 1110) und darauf folgende Vererbung in andere Hände übergegangen. Dagegensind seit dem Anfange dieses Jahrhunderts die im Besitze der Gesammtfamilie gebliebenenGüter, die reichen Zehnten und die sonstigen Rechte, begünstigt durch die, die Ablösungdes Lehnsverbandes befördernde Gesetzgebung, bis auf ein Geringes zusammen-geschmolzen. Die heimgefallenen Lehen sind verkauft, der Rest ist allodificirt und diedafür eingegangenen sehr bedeutenden Gapitalien unter die Familienglieder vertheilt.

Bei diesen unaufhaltsamen Veräusserungen, namentlich auch während der west-phälischen Zeit, ist durch gewissenlose Beamte und gleichgültige Familienältestemanches Gut und manches Recht verschleudert und andererseits hat sich mancherAftervasall seinen Verpflichtungen entzogen, so dass der Bestand des gemeinsamenLehnsvermögens allmählig sich so sehr verdunkelte, dass die Oberlehnsbehörde, welchebereits 1852 Schwierigkeiten gemacht hatte, nach dem Tode des Seniors Ferdinandv. U.-G. (gest. 16. Novbr. 1878) erklärte, eine neue Belehnung nicht eher ertheilen zuwollen, bis völlige Klarstellung erfolgt sei.

Die zu diesem Zwecke unternommenen Vorarbeiten verzögerten sich über dieDauer der Amtsführung des Seniors Major Friedrich v. U.-G. (gest. 5. März 1885) unddes während seiner kurzen Amtszeit als Senior, wie durch sein ganzes Leben um dieFamilien-Interessen hochverdienten Landschaftsraths Alexander v. U.-G. (gest. 19. Juli 1885)hinaus, bis es dem Hauptmann Hans v. U.-G. in Dresden gelang, die Verhältnisse end-gültig klar zu stellen, und als Bevollmächtigter des nachfolgenden Seniors Detlev v. U.-G.in Berlin und des Gonseniors am 4. October 1886 neu belehnt zu werden.

Nach dem Tode des Seniors Detlev fand am 10. Decbr. 1887 eine neue Belehnungstatt, und da der dabei ertheilte Lehnbrief alle noch im Besitz der Familie befindlichenLehen mit Angabe ihrer Grösse etc. enthält, so soll er hier wörtlich folgen:

Lehnbrief.

Die Königliche Regierung, Abtheilung für direkte Steuern, Romainen und Forstenin Hannover, als die durch den Allerhöchsten Erlass vom 29. August 1884 mit derVerwaltung des landesherrlichen Lehnwesens für die Provinz Hannover beauftragteBehörde, beurkundet hierdurch, dass auf erfolgtes Ableben des Seniors der Familie vonUslar-Gleichen, des am 4. September 1887 verstorbenen Detlef Martin Erich Karl EduardLouis und auf erfolgtes Ableben des Konseniors der Familie, des am 31. December 1886verstorbenen Hans Georg Friedrich Karl Gustav Eberhard, und nachdem das Senioratauf den am 8. Juli 1821 geborenen Hans Friedrich Johann Karl Ludwig und das Kon-seniorat auf den am 29. November 1822 geborenen Otto Ulrich übergegangen ist,Namens und in Vollmacht dieses genannten Seniors und dieses genannten Konseniorshinwiederum

der Königlich Sächsische Hauptmann Hans Friedrich Charles Melchior, Sohn

von Melchior Amadeus Adolf Georg Friedrich,für sich und seine Lehnsvettern, nämlich

I. von cler Ludolpli'schen Linie:

1) Karl Ernst Heinrich August, Sohn von Friedrich Karl August,

2) Ludolph Wedekind Kurl Wilhelm,

3) Wilhelm Ernst Louis,

zu 2 und 3 Söhne von Louis Karl Wilhelm Erich Eduard Detlev,

4) Eduard Friedrich Karl Ludwig Emil Delmin, Sohn von Delmin Karl HeinrichFriedrich,

5) Detlev Bernhard Alexander, Sohn von Detlev Alexander Georg WilhelmAdam Friedrich,