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Die Geschichte der Familie Wessel
Entstehung
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Wien wohnenden Herrn Bruderen Wilhelmen Weßell, decla-rirten wie zwarn von Ihren Großelteren Herren HenricoKirchrath und frawen Susanna Sevarers Untrem 14. Juni1677 fort von ihrem Herren öhmben Herren Johan KirchrathUntrem lOten Aprilis Taußent sechshundert sechs und neunt-zigsten jahrs zwey testamentarische dispositiones per modumfldeicommissi in drey Classes und stäm dahin errichtet worden,dass jeder solcher stam, undt alßo auch ihrer herren undfrawen Comparenten respective Elter und schwieger Elterenauff sichere ihnen in testamento benente Ei'bstiickere undauff gewiß weiß und manier bloß der ususfructus ihren des-cendirenden Comparenten darauff aber ebenfals auff ge-wiße manier der äigenthumb legirt und außvermacht seye;indehme aber mit erfolgtem absterben mehrgemelter ihrerComparenten Lieber Elter- und schwiegerelteren seehl. dieVinculation auff solch benente Erbstückere nunmehro inhaltssolch obglter. dispositionen ceßiren thäten, undt mit dießenihnen äigenthumblich zuständigen Erbstückeren zu schaltenundt zu walten freystehen müße, jedoch hierzu eine formaleCassation und auffhebung obahngezogenen fldeicommissi oderVinculation de jure erfordert würde; alß thäten sie mehrge-dachte herren und frawen Comparentes nahmens oblauth auchfür sich ihre jetzige und Künftige Kindere und Erben solchoftgedachtes fideicommissum und Vinculation der eingangsermelter dispositionen, so viell selbige sie Comparentes ahndem freyen gebrauch, alienation, oder aggravation der ihrenrespeve. Elter- und schwiegerElteren seehl. usufructuarie assig-nirt- und außvermachten Erbstiickeren binden und vinculirenkönte, hiemit auß wohlbedacht- zusammen genohmenem rathund freyen willen einhellig cassiren und auffheben, gestaltenjederm Von ihnen jedoch nach Unter ihnen Vorhin übersolche häußer und Erbstückere geworffenem loß freystehensolle mit dem oder denen ihnen ahnErfallenden stiickerenVollkommenen Undt ohne jedermans hindernüs frey zuschalten, zu walten solche zu aggraviren oder zu verkauffen,sich verbindende, daß Keiner ihrer Comparenten Von solchihrem zum besten ihrer familie genohmenem schluß undrath ohne des anderen Vorwißen und willen abzutreten undabzuweichen mächtig seye, und wobey oder worgegen ihnenauf Keine in denen rechten in genere und in specie denMänlichen so wohl alß weiblichen geschlecht Verstatteten