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nähren/ vnd auffzuztehen. Es eraget zwar o;e Zucht vnd EhrbarkeitemMjcheuchtn von dergtcichenSachen Meldung zuthun/ jedoch/weilenm-m Historiem genaue vnd vollkommene Erzehlung der Sitten/ vnSGebräuchen diser Volcker erfordert/ so wird mir leichtlich/wannichdie Maaß in etwas überschreit«» solte / vergeben werden.
27s. Der Haubt-Feller/oder villmehr Betrug/darvon so vilan-dere entspringen / bestehet in Visen / daß die Mohren mk wissen/ oder niewissen wollen / was sie für ein Gesatz verbinden solle nur ein einzigeWeibs-Pcrsohn Sacraments-Weiß zur Ehegemahlin zu nehmen/ wel-cher sie die gantze Icitjhres Gebens beywohnensollen / ohne daß sie zuvorsich mit selber s. odcr wcmgist Z.Jahr häußlich auffgehalkenhäkktn/vmbderselben Gemüther zu erkundigen/ vnd damit siem'kbetrogen werden;vnangeschcn solche Beysammen Wohnung der Christlichen Ehrbarkeitallezeit übel anstehet/ vnd von dennen geistlichen Rechten verbotten ist.Zudiserstosset gleich ein andere Mißhandlung/ nemblichen die Erhal-tung viller Kebc-Weibern; sinremahlen deren etliche gefunden werden/
die von 20. biß 50. solche We;bsbildc? halten ; Massen ihnen derAeuf-felein solches hat eingeredet vnker den ehrsüchtigenVorwandeinttGroß-müthigkcit. Dahero/ wann sie deßwegen von vns gestraffet werden /ankworchen sie frey herauß / daß dift zu erhalten ein Vergnügung einesdapfferen Gemüths/ vnd ein Begierde deß sünlichen Wollusts feye;dahero indem sie 20. oder zo.Jahr mit Visen Kebsweibern leben / thunsie nie mchr als eine erwehleu / so ihnen gefallet / vnd nachdem sie selbigeein kurtze Zeit in der Nacht für emEheweib gehalten/ werden sie bald wi»derumb ihrer Gemeinschafft verdrüssig/ vnd stossen sie von sich mit An-vehmung einer andern.
279. Vmer disen Gchaaren der klucsgi ( also nennen sie jhreKebeweiber) seynd zwey die Vornembste/ die mit grösserer Geltung seynddie Anmuthungen vnd ^iebsnetgungenihres Wühlers beherschen. Dieerste Lngsniene genandt / hat die oberste Dbsichtöeß gautzm Haußwe-sens/also daß die andere alle ihr vnterworffen seyn müssen. Die an dereso ZimbsAiUA heWt/ vertritt die Stell der Lnßanicne im Fall dieselbeenlweders verhindert / abwesend / oder kranck ist: Zu Verwahrungdiser seynd noch andere Weiber bestimmet/denen obliget sie zu bedienen/
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