1) Als stimmberechtigt sollen dazu gehören: alle männlichenMitglieder des Geschlechts, die das 25. Lebensjahr vollendet,ein Eintrittsgeld von 20 Mark an den Stiftungsfonds, sowieeinen jährlichen Beitrag pro Kalenderjahr von 10 Markzum Stiftnngsfonds zahlen.
2) Als nicht stimmberechtigt gehören zu dem Verein:g.. alle übrigen männlichen Familienglieder;
ll. die Ehefrauen, nnverheiratheten Schwestern und Töchter
der stimmberechtigten Mitglieder;o. die Wittwen verstorbener Mitglieder und deren Töchter,so lange beide unverheirathet bleiben und keinen andernNamen führen;ä. die Mütter lebender Vereinsmitglieder.
Rechte der Familienmitglieder,s 2.
Die Vereinsmitglieder haben das Recht, an den FamilientagenTheil zu nehmen.
Der Familientag kann mit zwei Dritteln Stimmenmehrheit (ein-schließlich der Vollmachten) die Mitgliedschaft entziehen:
n. wegen untergeordneter, dem Adel nicht entsprechender Lebens-stellung und Beschäftigung;d. denjenigen, welche wegen eines Verbrechens oder Vergehensmit Untcrsagung der Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechtebestraft sind;
o. denjenigen, welche wegen ehrloser Handlungen oder wegenunwürdigen Betragens die Achtung der Familie verloren haben.Ansgestoßene oder freiwillig ausscheidende Familienmitgliederverlieren jeden Anspruch an das Vermögen der Familie.
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