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andern für möglich gehalten worden sei. Und da der Mar-nitzer, wie zur Genüge das Siegel lehrt, ganz außer Fragesteht, eine Separatherrschaft, wie sie eben dieser gehabt zuhaben scheint, sonst unter dem Besitz des Geschlechts nichterscheint, so ist genau genommen schon die 'Nichterwähnungseines Konsenses durch seine eventuellen Brüder, Grund ge-nug, diesen Heinrich IV,, als welcher er bisher figurirte, zustreichen. Auch dadurch empfiehlt sich die nun getroffene An-ordnung, daß die althergebrachten Namen Heinrich undVolrad an die spitze der beiden Reihen treten; wir dürfenbehaupten, daß vor beiden kein älterer Bruder wegge-storben ist.
Um Mißverständnissen vorzubeugen, sei schon hier be-merkt, daß wenn, trotzdem in der Stammtafel, wie sie amSchluß aufgestellt ist, ein Heinrich IV. und sogar V, erscheint,die in den für frühere Generationen nothwendig gewordenenCinschiebungcn daran schuld sind.
Der Zeugnisse für die drei Brüder jüngerer Linie sindso wenige, daß wir ihrer Geschichte nur noch ein paar Be-merkungen hinzuzusetzen brauchen. Wichtige Daten gebendie vier zusammengehörigen Urkunden über den Zehnten zuGellersen und Pattensen. Eine derselben war bisher erstpublicirt ch, sie stellt sich dem Datum wie dem Inhalt nachspäter als Nr. 2 des Anhanges. Erster» enthält die Zmstimmung Bernhards und Nievtaus (der anscheinend nochminderjährig ist) zu der in letzterer beurkundeten Veräußerungan das Kloster Scharncbeck. Die Verkäufer erwähnen ihrejüngern Brüder gar nicht, was insofern nicht auffällig ist,als das Geschäft immer nur ein vorläufiges sein konnte,so lange der Emsens des Eigenthümers, nämlich der VerdenerKirche, nicht eingeholt war. Doch verbürgen sie sich demKloster bereits für „die Söhne ihres Oheims seligen Ge-denkens, des Grafen Adolf" — dieser sowohl als auch ihreigner Vater muß demnach zwischen dem 9. Juni 129K-Uund dem 29. September >297 gestorben sein. Sie alleinsind mündig und führen die Regierung gemeinschaftlich, wiedies schon in dem Siegel ausgedrückt ist; die Separat-gerechtsame der jüngern Linie sind durch das Versprechenausgeprägt, deren nachträgliche Genehmhaltung, nämlich beieintretender Mündigkeit, gewährleisteil zu wollen. Allzuweitvon diesem Alter müssen sie nicht entfernt gewesen sein, da
N Pscffingcr I. I. I>, S. !W6.2) Mckl. Urk.-Buch U, IV89.