Eigenthum, so er über des sei. Herrn Ober-Jägermeisters Lehnstamm zn Horlaognirirsl hat, zu nehmen und seiner herzlich gelicbtestcn Fränlcin Braut 1000 Thlr,dargcgcn zu setzen und also ein Vermächtnis von 200(1 Thlrn, zu oonstütmiren, welche sieauf den Fall, da ihr künftiger Herr Gemahl (welches doch Gott in Gnaden lange Zeitverhüten wolle) vor ihr sterben sollte, ans demjenigen, was er außer denen oou-sliluirten Lehnstämmen zu Morungcn und Horl und am Forste eigcnthümlichbesitzet, wieder zu empfangen hat, oder, so lange sie unabgesühret bleiben, mit10 proD,, und also mit 200 Thlr, alljährlich verinlsrrsssiret nimmt Jedoch stehetin ihrem Belieben, binnen Jahr und Tag nach Ableben ihres Herrn Gemahls die Ehe-gelder aufzukündigen oder stehen zu lassen, Hicrnächst so versprechen der Herr Bräu-tigam auf solchen Fall, da er vor seiner künftigen Frau Gemahlin versterben sollte, ihrzu besserer und mehrerer Lubsisksns außer der Gerade, mit welcher es nach denen bekanntenSachsen-Rechten gehalten werden soll, nebst der freien Wohnung in Morungcn, solange sie den Witbcnsitz nicht verändert, oder Mornngen nicht rsluirct wird, alljährlich150 Thlr, aus diesen alloclial-Gütern zahlen und das benvthigte Feuerholz zur Feuerungfrei reichen zu lassen, Daferne sie aber lieber anderwärts wohnen wollte, sollen ihrjährlich 50 Thlr, vor die Wohnung und also jährlich 2/o,, Thlr, auf zwei beliebige Ter-mine gezahlct werden. Damit auch hochgedachte Fräulein Braut wegen ihres Einge-brachten, Gegcnvermächtnissen und dessen, was sie künftighin ihrem Herrn Gemahl zuwendenwürde (jedoch behält sie sich über dieses letztere die freie Disposition intsr vivos obmortis oansa ausdrücklich bevor), desto mehr" gesichert sein möge, so setzet der Herr Bräu-tigam die Güter Morungcn und Horl und den Forst, oder die rsinitions-Lninrnspro rata, auch in soweit, als dieses dazu nicht hinlänglich sein sollte, vor sich, seine Kinderund Nachkommen dessen jetzigen 7ten Teil an denen sämtlichen Berg- und Hütten-werken ihr hiermit zur ausdrücklichen D^potiaoo onrn fürs rstsntionis st insistsn-tias, nicht ehe davon zu weichen, bis sie gänzlich satistaoiret ist. Wann aber hochge-dachte Fräulein Braut vor ihrem künftigen Herrn Gemahl nach Gottes heil, Rathschlußdas Zeitliche gesegnen sollte, sodann, falls sie keine Kinder hinterließe, soll ihr künftigerHerr Gemahl von denen eingebrachten 2000 Thlrn, 1500 behalten und die übrigen 500ihren Geschwistern nach vorhergehender halbjähriger Aufkündigung wiederum auszuzahlenschuldig und gehalten sein, Daferne aber ein oder mehr Kinder vorhanden wären, so soller diesen von denen eingebrachten 2000 Thlrn, 1000 Thlr, geben und die übrigen1000 Thlr. Ehegeld vor sich einzig und allein behalten.
Die älteste Tochter Sr Ehe des Jägermeisters Christian v. EbenstemPhilippine Auguste Louise (geb, 4, Lspt, 1753 zu Morungcn) starb am9. April 1734 zu Sangerhausen und wurde auch daselbst begraben. (Kirchen-buch zu St, Jacobi,)
„Am 15, Nov. 1784 frägt Fräulein Christiane von Trebra namens ihrer Schwester,der Frau Jägermeisterin v, Ebcrstein an, was die Setzung eines Leichensteins koste,da letztere ihrer Fräulein Tochter auf hiesigem Kirchhofe einen solchen setzen lassen wolle,Superintendent Rost giebt nach Rücksprache mit dem Kostenverwalter die Summe auf10 Thlr, an. Der Rath (zu Sangerhauscn) protestiert gegen die alleinige HöhenbestimmungSeitens des Superintendenten, da er Patron der Kirchen sei, und verbietet, den Steinauf dem Kirchhofe aufstellen zu lassen, was auch vom Totengräber geschieht, als derStein aufgestellt werden sollte, Rath beschloß in Zusammensitzung, der Frau von Ebcr-stein die Aufstellung eines Leichensteins gegen Zahlung von 20 Thlrn. zu gestatten, weilsonst in dcrgl, Fällen von solchen adligen Personen soviel gezahlt sei, Super int, Rostprotestiert gegen diese Höhe und beschwert sich beim Donsistorinin in Leipzig, welches dieHöhe der Forderung, da das Grab nicht ausgemauert werden solle, ans 10 Thlr, bestimmt,Akten, betr, den von den w, v, Eb, zu setzenden Lcichenstein, im Besitz des HerrnOl, Nsinzsl zu Sangerhausen,